Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten, bei denen es sich um eine bloße Wiederholung der bereits in der Berufung erfolglos geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz handelt, liegen nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung. Die Frage, ob ein (hier: medizinisches) Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren überhaupt nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).
Der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO ist ebenfalls nicht gegeben. Daß beim Kläger die Beurteilung seiner Invalidität mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat, wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Im Hinblick auf das von den Vorinstanzen festgestellte und für den Obersten Gerichtshof maßgebliche medizinische Leistungskalkül, wonach der Kläger ua auch für mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bei wechselnden Körperhaltungen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen geeignet ist, liegt es auf der Hand, daß ihm auch die von den Vorinstanzen beispielsweise genannten Verweisungsberufe am allgemeinen Arbeitsmarkt offenstehen (10 ObS 2385/96z, 10 ObS 159/97y uva).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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