OGH 10ObS224/93

OGH10ObS224/939.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr. Franz Köck und Ernst Viehberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria K*****, ***** vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, wegen Witwenpension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. August 1993, GZ 5 Rs 70/93-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25. März 1993, GZ 47 Cgs 22/93a-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Leistung einer Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß nach dem geschiedenen, am 22. Juli 1992 verstorbenen Ehemann der Klägerin ab. Es begründete seine Entscheidung damit, daß ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes keinen Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches zu leisten gehabt habe (§ 127 Abs 4 BSVG in der bis 30. Juni 1993 geltenden Fassung).

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es führte ua aus, daß aus dem von den geschiedenen Ehegatten am 11.März 1986 vor dem Bezirksgericht Innsbruck geschlossenen Vergleich der auf den Unterhalt entfallende Betrag nicht mit der notwendigen Bestimmtheit festgestellt werden könne. Der geschiedene Mann habe sich nur verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie ihres Unterhaltsanspruches 750.000 S zu zahlen, während die Klägerin die Verpflichtung übernommen habe, davon um mindestens 600.000 S eine Liegenschaft zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse und der der ehelichen Tochter zu kaufen und darauf für die Dauer des Ledigenstandes der Tochter deren Wohnrecht und überdies ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleiben zu lassen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin, die sich auf unrichtige rechtliche Beurteilung stützt und in der sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist zwar nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates zu den mit den im vorliegenden Fall anzuwendenden §§ 127 Abs 4 und 136 Abs 2 BSVG in der bis 30. Juni 1993 geltenden Fassung vor der 18. BSVGNov BGBl 1993/337 praktisch wortidenten §§ 258 Abs 4 und 264 Abs 4 ASVG in der bis 30. Juni 1993 geltenden Fassung vor dem SRÄG 1993 BGBl 335 überein. Danach muß die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund der in den jeweils erstzit. Gesetzesstellen taxativ aufgezählten Unterhaltstitel bestimmt, zumindest aber ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar sein (SSV-NF 2/11, 4/161 und 5/112). Dieser Voraussetzung wird der genannte Vergleich nicht gerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG iVm dem nach § 2 Abs 1 leg cit auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 54 Abs 1 ZPO (keine Verzeichnung der Revisionskosten in diesem Rechtsmittel).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte