Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 2/52, SSV-NF 6/131 folgende rechtliche Beurteilung des Gerichtes der zweiten Instanz (Teilurteil) ist richtig (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Den Ausführungen des Revisionswerbers ist noch folgendes zu entgegnen:
Beim Kinderzuschuß handelt es sich um einen Pensionsbestandteil im weiteren Sinn. Auch für die Feststellung dieses Bestandteiles gilt daher das in der Pensionsversicherung herrschende Antragssprinzip (SSV-NF 2/52, 4/22, 5/35). Wenn auch kein formeller Antrag erforderlich ist, muß ein Kinderzuschuß beim Pensionsversicherungsträger zumindest so angemeldet werden, daß er darüber ein Ermittlungsverfahren einleiten und einen Bescheid erlassen kann (SSV-NF 2/52, 6/131). Ohne eine solche Anmeldung des Anspruches auf einen Kinderzuschuß kann die diesbezügliche Pensionserhöhung nicht wirksam werden und wird der Versicherungsträger auch nicht leistungspflichtig (SSV-NF 2/52).
Bei der Beurteilung von Anträgen durch den Sozialversicherungsträger muß zwar im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, das heißt der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden.
Die Fiktion eines nicht gestellten Antrages läßt sich jedoch auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht ableiten (SSV-NF 2/52, 4/21, 4/22, 5/35), so daß es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen ein Antrag (= Anmeldung des Anspruches) unterblieben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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