Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden nur Mängel geltend gemacht, die schon in der Berufung gerügt wurden, deren Vorliegen aber vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet wurde. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen schon vom Berufungsgericht verneint wurde, können aber auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (JBl. 1988, 86 = SSV NF 1/33 ua).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger in der Ebene und bergab eine Wegstrecke von 1000 m zurücklegen kann; lediglich bei steilerem Aufwärtsgehen verkürzt sich die Strecke entsprechend. Damit ergibt sich, daß der Kläger imstande ist, unter den überwiegend gegebenen Bedingungen einen Anmarschweg zum Arbeitsplatz von 1 km ohne Einschränkung zurückzulegen. Diese Beschränkung des Anmarschweges bedingt keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt. Soweit der Kläger den Standpunkt vertritt, daß er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand außerstande sei, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen, entfernt er sich von dem den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegenden Sachverhalt. Nach den vorliegenden Feststellungen ist er auch unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen in der Lage, die im einzelnen dargestellten Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art zu verrichten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf
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