Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).
Ergänzt sei:
Der Unfall ereignete sich während einer Unterbrechung des mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weges von der Arbeitsstätte zur Wohnung, und zwar während des Weges in eine Gaststätte zur Einnahme eines Nachtmahls, also während eines allein im privatwirtschaftlichen Interesse gewählten Umweges. Daher liegt kein Wegunfall iS des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG vor (SSV-NF 2/31, 3/158 ua).
Die Voraussetzungen des § 175 Abs 2 Z 7 leg cit liegen schon deshalb nicht vor, weil sich der Unfall nicht während der Arbeitszeit ereignete. Der ausdrücklich auf Unfälle, die sich während der Arbeitszeit ereignen, eingeschränkte Wortlaut dieser Bestimmung schließt deren Anwendung auf Unfälle aus, die sich nach Beendigung der Arbeit etwa im Zusammenhang mit der Besorgung von Lebensmitteln, selbst wenn diese zum Verzehr während der Arbeit bestimmt sind, ereignen. Da der Gesetzgeber zahlreiche Einzelfälle normiert hat, für die der Versicherungsschutz wie für den Arbeitsweg gilt, sind die nicht speziell bezeichneten Umwege, aus welchen Gründen immer sie eingeschlagen werden, nicht versichert. Deshalb kann sich der erkennende Senat der abweichenden Meinung Tomandls, SV-System 4. ErgLfg 277 nicht anschließen. Die genaue Determinierung der Ausnahmebestimmungen, durch die der grundsätzlich nur auf den direkten und kürzesten Weg zum und vom Arbeitsplatz beschränkte Versicherungsschutz erweitert wird steht einer analogen Anwendung auf vom Wortlaut dieses Ausnahmekataloges nicht erfaßte Wege entgegen (vgl. SSV 24/35; 24.4.1990 10 Ob S 171/90). Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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