Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es insoweit auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl den ähnlichen Fall SSV-NF 8/20).
Ergänzend ist auszuführen:
Es ist nicht von entscheidender Bedeutung, daß der Kläger, wie die Vorinstanzen ohnehin feststellten, zuletzt auch als Partieführer tätig war, der auch manuelle Arbeiten zu verrichten hatte. Auch wenn der Partieführer eine Aufstiegsmöglichkeit im Lehrberuf Maurer ist (Berufslexikon 1, Lehrberufe, Stand Juni 1995, 319) und in der Lohnordnung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe der Partieführer im Straßenbau in der Beschäftigungsgruppe angelernte Bauarbeiter und der Hauptpartieführer in der Beschäftigungsgruppe Hilfspolier angeführt ist und allenfalls seine Tätigkeit berufsschutzerhaltend wirkt, so darf nicht übersehen werden, daß nach den Feststellungen die Bausaison von etwa Mitte Mai bis etwa Mitte November des Jahres dauerte. Daher hat der Kläger, selbst wenn man von der Feststellung des Erstgerichtes absieht, daß die überwiegende Tätigkeit des Klägers bezogen auf ein Arbeitsjahr Straßenwärterarbeiten umfaßte und Maurertätigkeiten in Relation dazu nur in untergeordnetem Umfang anfielen, nur, wie das Berufungsgericht ausführt, im günstigsten Fall in zeitlicher Hinsicht Straßenwärterarbeiten und Maurerarbeiten je zur Hälfte verrichtet. Da die manuellen Maurertätigkeiten sich mit dem Zeitraum decken, in dem der Kläger als Partieführer (was die Maurertätigkeit betrifft) tätig war, so ergibt die Partieführertätigkeit keine Änderung der Relation der die Partieführertätigkeit inkludierenden qualifizierten Maurertätigkeit zur unqualifizierten Tätigkeit als Straßenwärter. Ob der Kläger Partieführer in bezug auf die sonstigen Straßenmeistertätigkeiten war, ist nicht entscheidend, weil diese Tätigkeit kein Hinweis für eine qualifizierte Berufstätigkeit ist.
Da das Aufstellen von Schneewänden, Leitpflöcken und Schneestangen und deren Wartung nicht einmal ansatzweise der Errichtung von Schalungen als Konstruktionen bzw Formen aus Holzbrettern oder aus Holz-, Kunststoff- oder Stahltafeln, in die Beton ausgefüllt wird (Berufslexikon 1, Lehrberufe, Schalungsbauer Stand Juni 1995, 417) gleichzuhalten ist, repräsentieren diese Tätigkeit nicht einmal Teiltätigkeiten eines Lehrberufes.
Soweit der Kläger mit verschiedenen Kraftfahrzeugen fuhr oder Gärtnerarbeiten verrichtete (Baumpflege), handelt es sich allenfalls nur um Teiltätigkeiten von Lehrberufen, die für sich allein keinen Berufsschutz begründeten. Es ist nämlich offenkundig, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers nur auf Teilgebieten dieser Berufe erworben wurden, die von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden (SSV-NF 6/69, 7/108).
Das bedeutet, daß der Kläger nur den erlernten Maurerberuf allerdings nicht überwiegend während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt hat, was seine Behandlung nach § 255 Abs 2 ASVG nicht rechtfertigen konnte.
Eine Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrerer Lehrberufe kann die Annahme eines Berufsschutzes begründen. Dabei muß die Summe dieser Teiltätigkeiten ein Maß erreichen, das die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt (SSV-NF 5/76).
Da die Teiltätigkeiten des Klägers im Maurerberuf allein den Berufsschutz nicht erhielten, stellt sich die Frage, ob seine Kraftfahr- und Baumpflegetätigkeit die Annahme eines Berufsschutzes in Form einer qualifizierten Mischtätigkeit zulassen. Die bloße Kraftfahrtätigkeit, die keine weiteren Kenntnisse und Fähigkeiten als die Erlangung der Lenkerberechtigung voraussetzt, im Zusammenhang mit der Teiltätigkeit der Baumpflege erreichte jedoch - wie oben dargestellt - kein solches Ausmaß, daß damit über eine Teiltätigkeit des Gärtnerberufes hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden wären. Vom Vorliegen von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten kann daher nicht gesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 2 lit b ASGG.
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