Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Revisionswerberin stellt auch gar nicht in Abrede, daß ihr Anspruch auf (höhere) Ausgleichszulage bei Anwendung der Bestimmungen des § 294 Abs 1 und 5 ASVG nicht zu Recht besteht; sie vertritt jedoch - wie bereits in ihrer Berufung - den Standpunkt, die genannten Bestimmungen seien gleichheits- und daher verfassungswidrig. Sie regt neuerlich an, beim Verfassungsgerichtshof einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.
Dazu sieht sich der Oberste Gerichtshof aber nicht veranlaßt, weil solche verfassungsrechtlichen Bedenken aus den schon vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht bestehen. Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird. Nur ausnahmsweise (§ 294 Abs 5 ASVG, eingefügt durch die 51. Nov) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag erfolgte, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen (RV 932 BlgNR 18. GP 52, zitiert auch in ASVG MGA 56. ErgLfg 1450/2d Anm 10). Ob ein Unterhaltsverzicht bei einer Scheidung nach § 55 a EheG anders zu behandeln ist, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil die Ehe der Klägerin nicht nach § 55 a EheG, sondern aus dem (alleinigen) Verschulden des Ehemannes gemäß § 49 EheG geschieden wurde. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin bauen aber einzig und allein auf den unterschiedlichen Unterhaltsansprüchen bei einer Scheidung im Einvernehmen und bei einer Scheidung aus Verschulden (wegen Eheverfehlungen) auf.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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