Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie im gegenständlichen Fall - in der Berufung nicht gerügt wurden, können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68). Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso wie jene, ob ein Gutachten erschöpfend ist, in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua). Wenn der Kläger schließlich rügt, das Berufungsgericht hätte eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, daß auch in Sozialrechtssachen eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nur dann besteht, wenn eine solche in der Berufung (oder der Berufungsbeantwortung) beantragt wurde (SSV-NF 3/151).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Zuspruch von Kosten an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)