Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob das Gutachten des Sachverständigen für Innere Medizin das daraus festgestellte Kalkül leichte und zu 30 % der Arbeitszeit, dies aber nicht kontinuierlich, mittelschwere Arbeiten in grundsätzlich jeder Position und Körperhaltung rechtfertigte oder ob noch ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen (SSV-NF 7/32 ua).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die richtige Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO).
Da der Kläger für die als leicht einzustufenden Arbeiten an CNC-gesteuerten Maschinen nachschulbar ist, überschreitet die kursmäßige Nachschulung auch nicht das medizinische Leistungskalkül und hat mit der Tatsache, daß der Kläger mittelschwere Arbeiten nur zu 30 % der Arbeitszeit ausüben kann, nichts zu tun.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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