OGH 10ObS2163/96b (RS0105188)

OGH10ObS2163/96b11.6.1996

Rechtssatz

Pkt 33 der Krankenordnung war eine Durchführungsbestimmung zu § 69 Abs 2 B-KUVG. Sind die Voraussetzungen für einen im Gesetz eingeräumten Anspruch in einer Verordnung näher determiniert beziehungsweise finden sich in dieser diesbezügliche Beschränkungen, so ist der Anspruch auf der Grundlage der Verordnung zu prüfen. Solange eine wirksame Verordnung besteht, die einen Anspruch ausschließt, ist es unzulässig, unter Übergehung der Verordnung die die Grundlage der Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Diese können zur Auslegung des Verordnungstextes (im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Rechtsgrundlage) herangezogen werden, grundsätzlich bildet jedoch die Verordnung die Entscheidungsgrundlage.

Normen

ASVG §135 Abs5
B-KUVG §69 Abs2
KrankenO der BVA Pkt33
Satzung der nö Gebietskrankenkasse §45 Abs4

10 ObS 2163/96bOGH11.06.1996
10 ObS 380/98zOGH01.12.1998
10 ObS 141/02mOGH27.05.2003

Auch; Beisatz: Wenn das Gesetz (hier § 135 Abs 5 ASVG) die nähere Determinierung für einen Anspruch einer Verordnung überlässt, ist der Anspruch auf der Grundlage der Verordnung (hier § 45 Abs 4 der Satzung 1999 der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse) zu prüfen. Es wäre unzulässig, unter Übergehung einer Verordnung die die Grundlage einer solchen Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. (T1)

10 ObS 386/02sOGH27.05.2003

Auch; Beis wie T1

6 Ob 199/06tOGH14.09.2006

Auch; nur: Solange eine wirksame Verordnung besteht, die einen Anspruch ausschließt, ist es unzulässig, unter Übergehung der Verordnung die die Grundlage der Verordnung bildenden gesetzlichen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Diese können zur Auslegung des Verordnungstextes (im Sinne einer gesetzeskonformen Interpretation dieser Rechtsgrundlage) herangezogen werden, grundsätzlich bildet jedoch die Verordnung die Entscheidungsgrundlage. (T2); Beisatz: Hier: Konkretisierung des § 89a GOG durch § 1 Abs 3 ERV 2006. (T3)

10 ObS 112/12mOGH23.10.2012

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 25/17zOGH21.03.2017

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_010OBS02163_96B0000_001

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