Spruch:
Der Revision der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
Die Revisionswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Soweit hierin die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den für die Zukunft prognostizierten Krankenständen der Klägerin bekämpft wird, ist die Überprüfung derselben dem Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Die zur Untermauerung der Argumentation vorgelegten Urkunden verstoßen gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45, 3/111, 4/24, 8/60, 8 ObS 2/97w). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe über das (in der letzten Streitverhandlung vom 17.7.1996) gestellte Eventualbegehren nicht abgesprochen, dessen Urteil sei sohin unvollständig geblieben, ist unverständlich, hat doch das Berufungsgericht spruch- und begründungsmäßig das bekämpfte Urteil des Erstgerichtes vollinhaltlich bestätigt, welches seinerseits ausdrücklich über beide Begehren (abweislich) abgesprochen hat.
Die als weiterer Revisionsgrund (§ 503 Z 4 ZPO) geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung ist inhaltlich nicht ausgeführt, sodaß hierauf durch den Obersten Gerichtshof nicht eingegangen werden kann.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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