Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht berufsbezogen sondern abstrakt zu prüfen ist (SSV-NF 1/64 uva), ausführlich und zutreffend wiedergegeben, es kann daher auf dessen rechtliche Beurteilung verwiesen werden (§ 48 ASGG). Der davon abweichenden Meinung von Tomandl ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt. Es trifft zwar zu, daß besondere Situationen im Einzelfall die angemessene Berücksichtigung der Ausbildung und des bisherigen Berufes zur Vermeidung unbilliger Härten rechtfertigen und ein Abgehen von der ärztlichen Einschätzung geboten erscheinen lassen. Ein solcher Härtefall liegt hier aber unter Berücksichtigung des Alters des Klägers, seines Berufes als Vertreter und der geringfügigen Beeinträchtigung, welche ihm sogar die weitere Ausübung des bisherigen Berufes gestattet, nicht vor. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.
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