OGH 10ObS214/89

OGH10ObS214/894.7.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger (Arbeitgeber) und Anton Degen (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter H***, Eichfeldergasse 17-19/4/6, 1210 Wien, vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U*** 1203 Wien, Webergasse 4, vor

dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. März 1989, GZ 33 Rs 21/89-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Oktober 1988, GZ 13 Cgs 1037/88-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht berufsbezogen sondern abstrakt zu prüfen ist (SSV-NF 1/64 uva), ausführlich und zutreffend wiedergegeben, es kann daher auf dessen rechtliche Beurteilung verwiesen werden (§ 48 ASGG). Der davon abweichenden Meinung von Tomandl ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt. Es trifft zwar zu, daß besondere Situationen im Einzelfall die angemessene Berücksichtigung der Ausbildung und des bisherigen Berufes zur Vermeidung unbilliger Härten rechtfertigen und ein Abgehen von der ärztlichen Einschätzung geboten erscheinen lassen. Ein solcher Härtefall liegt hier aber unter Berücksichtigung des Alters des Klägers, seines Berufes als Vertreter und der geringfügigen Beeinträchtigung, welche ihm sogar die weitere Ausübung des bisherigen Berufes gestattet, nicht vor. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.

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