Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Die Auffassung der Klägerin, es könne ihr nicht zugemutet werden, ihren Wohnsitz außerhalb des Bezirkes oder Bundeslandes zu verlegen, in dem er sich derzeit befindet, weil sie dort seit Jahrzehnten ihren Lebensmittelpunkt habe und dort auch ihre acht Kinder lebten, ist nicht zutreffend. Für die Berücksichtigung solcher Umstände bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Gemäß dem für die Klägerin maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG ist allein entscheidend, ob dem Versicherten noch eine Berufstätigkeit zugemutet werden kann. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß dies gerade an seinem Wohnort der Fall sein muß. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es auf die Verhältnisse am Wohnort des Versicherten nur dann an, wenn er diesen aus medizinischen Gründen nicht verlegen kann (SSV-NF 1/20, 3/142 ua). Im übrigen ist es offenkundig, daß die Klägerin durch Pendeln ein Gebiet erreichen kann, in dem es ausreichend Arbeitsplätze für die Berufstätigkeiten gibt, die sie aufgrund ihres Leistungskalküls noch auszuüben imstande ist.
Die in der Revision vertretene Meinung, daß die Klägerin in den von den Vorinstanzen genannten Berufen nur ein Drittel der Arbeitsleistung eines gesunden Versicherten erbringen könne, steht mit den Feststellungen des Erstgerichtes nicht im Einklang. Sie ist vielmehr in der Lage diese Berufstätigkeiten ohne Einschränkungen auszuüben, weshalb sie hiedurch jedenfalls die sogenannte "Lohnhälfte" erzielen kann (SSV-NF 1/11, 1/54 ua). Da es genügt, daß dies auf eine einzige Berufstätigkeit zutrifft, muß nicht auf das in der Revision vorgebrachte Argument eingegangen werden, es kämen einzelne der von den Vorinstanzen angeführten Verweisungsberufe für die Klägerin nicht in Betracht.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 ua).
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