OGH 10ObS2124/96t

OGH10ObS2124/96t30.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner und Dr.Theodor Zeh (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Hubert T*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension, wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Jänner 1996, GZ 8 Rs 163/95-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.September 1995, GZ 2 Cgs 197/94p-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.805,20 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 634,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (§ 131 c GSVG) im gesetzlichen Ausmaß ab 1.5.1994 zu gewähren. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der am 15.4.1932 geborene und daher am Stichtag bereits 62 Jahre alte Kläger infolge Schwäche seiner körperlichen Kräfte dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat (Geschäftsführer einer Firmengruppe).

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es verneinte die gerügten Mängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung. Der Rechtsrüge hielt es entgegen, daß sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, sondern unter Verletzung des Neuerungsverbotes neue Umstände ins Treffen führe, wie etwa einen angeblichen Verstoß des Klägers gegen Mitwirkungs- und Duldungspflichten. Auf die erst in der Berufung angestellten hypothetischen Ausführungen zu einzelnen Möglichkeiten der Umorganisation sei daher nicht einzugehen. Es sei nur "angemerkt", daß diese Maßnahmen die Mitwirkungspflicht überspannen würden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt. Dasselbe gilt, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar darlegt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch (überflüssigerweise) ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt (SSV-NF 5/18 mwN ua; zuletzt etwa 10 ObS 154/95). Dies hängt mit dem Grundsatz zusammen, daß eine in der Berufung unterbliebene oder nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 503 mwN).

Im vorliegenden Fall hat das Gericht zweiter Instanz, wie oben dargestellt, eine rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil seiner Ansicht nach die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging. Da die Beklagte eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, ist auf ihre Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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