Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt im Ergebnis auch nicht darin, daß das ergänzende Vorbringen des Klagevertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf Grund des "nunmehr geänderten Gesundheitszustandes des Klägers" sei eine Verweisbarkeit nicht mehr gegeben, vom Berufungsgericht unter Hinweis auf das Neuerungsverbot unbeachtet blieb. Das Neuerungsverbot gilt zwar im Fall einer Beweisergänzung nicht, weil das Berufungsgericht hier als erste Instanz tätig ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 482 und Rz 6 zu § 496 mwN), doch war der bloße, ohne nähere Konkretisierung und ohne jedes Beweisanbot erfolgte Hinweis auf einen angeblich "nunmehr geänderten Gesundheitszustand des Klägers" viel zu unbestimmt, als daß er das Berufungsgericht veranlassen mußte, den Kläger neuerlich durch ärztliche Sachverständige untersuchen zu lassen. Ob das Berufungsgericht schließlich mit dem berufskundlichen Sachverständigen das Auslangen finden durfte oder einen Sachverständigen für Schweißtechnik vernehmen hätte müssen, betrifft eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Revisionsgericht nicht überprüft werden kann (SSV-NF 7/12 mwN).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Nach den im Revisionsverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichtes ist es dem Kläger auf Grund des medizinischen Leistungskalküls noch möglich, als qualifizierter Schweißer (CO2- oder Punktschweißer) tätig zu sein. Die dies in Frage stellenden Revisionsausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Auch der Einwand, durch diese Verweisungstätigkeit ginge der Berufsschutz verloren, ist nach den Feststellungen unberechtigt. Eine solche Verweisung ist dem am Stichtag erst 40 Jahre alten Kläger auch zumutbar (vgl SSV-NF 6/12).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
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