OGH 10ObS2116/96s

OGH10ObS2116/96s21.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Martin Pohnitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl T*****, vertreten durch Dr.Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Jänner 1996, GZ 10 Rs 149/95-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.Mai 1995, GZ 28 Cgs 139/94z-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung werden ausschließlich "sekundäre Verfahrensmängel" gerügt, welche bereits in der Berufung behauptet, jedoch vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint worden waren. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine derartige Mängelrüge in der Revision nicht mehr wiederholt werden (RZ 1989/16, SSV-NF 7/74, 10 ObS 2/96 uam).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Daß es unter Zugrundelegung seines medizinischen Leistungskal- küls - soweit der Kläger hievon in der Revision abweicht, bringt er den geltend gemachten Revisionsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe von Verweisungsberufen für ihn gibt, ist offenkundig; warum ihm die vom Berufungsgericht beispielsweise aufgezählte Tätigkeit eines Portiers unzumutbar bzw unmöglich sein soll, ist nicht erfindlich. Für - wie hier - Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist nach ständiger Rechtsprechung das Verweisungsfeld nach § 255 Abs 3 ASVG mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 5/96 uva).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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