Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung werden ausschließlich "sekundäre Verfahrensmängel" gerügt, welche bereits in der Berufung behauptet, jedoch vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint worden waren. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine derartige Mängelrüge in der Revision nicht mehr wiederholt werden (RZ 1989/16, SSV-NF 7/74, 10 ObS 2/96 uam).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Daß es unter Zugrundelegung seines medizinischen Leistungskal- küls - soweit der Kläger hievon in der Revision abweicht, bringt er den geltend gemachten Revisionsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe von Verweisungsberufen für ihn gibt, ist offenkundig; warum ihm die vom Berufungsgericht beispielsweise aufgezählte Tätigkeit eines Portiers unzumutbar bzw unmöglich sein soll, ist nicht erfindlich. Für - wie hier - Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist nach ständiger Rechtsprechung das Verweisungsfeld nach § 255 Abs 3 ASVG mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 5/96 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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