Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache behauptet die Klägerin neuerlich Mängel des Verfahrens erster Instanz, die sie bereits in ihrer Berufung rügt und die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden. Solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 ua) mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht nur für die gerügte Unterlassung der Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen oder ausreichende Berücksichtigung eines Privatgutachtens, sondern auch für den geltend gemachten Umstand, daß entgegen der Bestimmung des § 87 Abs 5 ASGG Sachverständige bestellt worden seien (10 Ob S 306/91). Ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, weitere Beweise aufzunehmen, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
Soweit die Revision unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache weiters Ausführungen zur objektiven Beweislast macht, ist ihr zu erwidern, daß das Berufunggericht die rechtliche Beurteilung der Sache nicht überprüfte, weil seiner Meinung nach die Berufung eine Rechtsrüge nicht enthielt. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt, sondern insoweit nur eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegen könnte, die aber nicht geltend gemacht wurde (SSV-NF 5/18 mwN). Auf die Rechtsausführungen der Revisionswerberin ist daher nicht weiter einzugehen.
Der Revision war aus diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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