Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger geltend macht, die Vorinstanzen hätten festzustellen gehabt, daß er nicht in der Lage sei, Lasten von über 5 kg zu heben und zu tragen, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat sich mit den Ausführungen der Berufung, in der der Kläger unter Hinweis auf den Inhalt eines Attestes eines Amtsarztes der NÖ Landesregierung eine Einschränkung dieses Inhaltes monierte, auseinandergesetzt, ist jedoch zum Ergebnis gelangt, daß das Erstgericht auf der Grundlage der Gutachten der gerichtsärztlichen Sachverständigen diese Einschränkung zu Recht nicht festgestellt habe. Da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist, ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (SSV-NF 6/87 uva), daß allgemeinkundige Tatsachen ohne Beweisaufnahme und ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden können. Um solche offenkundige Tatsachen handelt es sich bei den Anforderungen in Verweisungsberufen, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung daher als bekannt vorauszusetzen sind. Bei den Tätigkeiten eines Portiers oder Botengängers handelt es sich um solche Berufe; es sind damit keine kalkülüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Festgestellt wurde, daß der Kläger nicht in der Lage ist, Tätigkeiten zu verrichten, die mit einem gehäuften Bücken (mehr als 5 mal pro Stunde) verbunden sind; dies umfaßt, die weitgehende Einschränkung, daß Arbeiten, die dauernd in gebückter Haltung unter Tischhöhe verbunden sind, nicht in Frage kommen. Solche Arbeiten sind aber weder mit dem Beruf des Portiers noch des Botengängers verbunden. Soweit der Kläger darauf hinweist, daß ein Botengänger Arbeiten zu verrichten habe, die Hebe- und Tragebelastungen erfordern, die der Kläger nicht verrichten könne, geht er abweichend von den Feststellungen von Einschränkungen aus, die nach seiner Behauptung von einem Amtsarzt in einem anderen Verfahren festgestellt wurden; eine halbzeitig mittelschwere Belastung wird aber bei den hier in Frage kommenden Berufen nicht überschritten. Ob die Tätigkeit als Abräumer in Selbstbedienungsrestaurants möglich wäre (der Kläger moniert diesbezüglich ein Überschreiten der Einschränkung bezüglich Arbeiten im Bücken) kann unerörtert bleiben, weil der Kläger jedenfalls als Portier oder Botengänger tätig sein könnte. Die Voraussetzungen für die begehrte Leistung sind daher nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.
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