Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl. SSV-NF 2/34, 2/50, 3/46 ua).
Soweit die Revision davon ausgeht, der Kläger genieße als Mineur Berufsschutz, ist ihr folgendes entgegenzuhalten:
Die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen, insbesondere dann, wenn nach dem Inhalt des Prozeßvorbringens hierüber keine Klarheit besteht (SSV-NF 3/136). Im vorliegenden Fall brachte der in erster Instanz qualifiziert vertreten gewesene Kläger aber schon in seiner Klage vor, daß er immer als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei und somit keinen Berufsschutz genieße. Angesichts dieses klaren Prozeßvorbringens waren die Vorinstanzen nicht genötigt, die Frage eines Berufsschutzes weiter zu verfolgen (vgl. SSV-NF 3/46). Daß der Kläger nach dem Inhalt des Anstaltsaktes in den letzten 20 Jahren bei verschiedenen Firmen als Mineur tätig war, ändert daran nichts. Allein aus der Tatsache, daß durch 20 Jahre immer die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde, kann ebenso wie aus der bloßen Berufsbezeichnung "Mineur" (vgl. Berufslexikon Band 2 "Ausgewählte Berufe" 344 unter diesem Stichwort) noch nicht auf einen angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG geschlossen werden. Die Anwendung des § 255 Abs 4 ASVG scheitert daran, daß der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 ua).
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