Spruch:
Dem Rekurs der beklagten Partei wird keine Folge gegeben.
Die Kosten der Rekursbeantwortung der klagenden Partei bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Kläger ist seit 1983 selbständiger Optikermeister und als solcher Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in S*****. Auf Grund eines mündlich geschlossenen Werkvertrages mit der Landesinnung der Optiker und Hörgeräteakustiker für Salzburg übernahm er in der Zeit vom 18. bis 21.11.1993 für die im S***** Ausstellungszentrum stattfindende Messe "Humana" den Aufbau, die durchgehende tägliche Betreuung von neun bis achtzehn Uhr sowie den Abbau eines Messestandes, wofür ihm ein Honorar von S 15.625 zugesagt wurde. Die Ausstellungsstücke wie alte optische Geräte stammten teilweise aus dem Fundus des Klägers, die sonstige Dekoration des Messestandes wurde von der Landesinnung zur Verfügung gestellt. Ein Sehtest-Computer wurde von der Firma M***** zur Verfügung gestellt. Aufgabe des Klägers war es, diesen Computer aufzustellen, für Sehtests zu nutzen und am Ende der Messe ebenfalls wieder abzubauen; der Kläger hatte weiters die das Computergerät gratis testenden Personen hernach auch fachlich zu beraten, für welche Tätigkeit ein Optikermeister notwendig war, weshalb auch mit einem Optikergesellen kein Auslangen gefunden werden konnte.
Während der Messe wurde vom Kläger keine Eigenwerbung betrieben; er war vielmehr in Vertretung der Innung für alle Optiker S***** am Messestand tätig.
Am letzten Tag, dem 21.11.1993, hat der Kläger die Ausstellungshallen gegen 18 Uhr verlassen, um für den Abtransport der ausgestellten Exponate sowie des Sehtest-Computers einen PKW vom Parkplatz zum Ausstellerausgang zu holen. Auf dem direkten Weg vom Ausstellerausgang zum Parkplatz rutschte er auf einer ca ein Meter vom Ausgang entfernten Eisplatte aus und brach sich den rechten Oberschenkel. Erst am 5.4.1994 konnte er wieder arbeitsfähig geschrieben werden.
Mit dem bekämpften Bescheid lehnte die beklagte Partei es ab, diesen Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG anzuerkennen.
Mit der hiegegen erhobenen Klage begehrte der Kläger (nach Modifizierung - ON 11), ihm die Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab Antragstellung zu bezahlen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß die Tätigkeit der Betreuung des Messestandes für die Landesinnung durch den Kläger nicht der unmittelbaren Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung seiner selbständigen Existenz gedient habe; die Tätigkeit an sich stelle sich zwar nach objektiven Gesichtspunkten als dafür geeignet dar, sei jedoch subjektiv vom Kläger nicht in dieser Intention entfaltet worden, was sich vor allem daran zeige, daß er keinerlei Eigenwerbung für sich und sein Optikergeschäft betrieben habe.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen. Das Berufungsgericht beurteilte den Sachverhalt - abweichend vom Erstgericht - dahingehend, daß es genüge, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit, um in den Genuß des Unfallversicherungsschutzes zu gelangen, eng mit dem jeweiligen Betrieb zusammenhänge. Der Messestand habe nicht der direkten, sondern bestenfalls der indirekten Werbung für die Erwerbstätigkeit des Klägers als selbständiger Optikermeister gedient. Ein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG liege somit nicht vor, wohl aber die Voraussetzungen für einen nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG zu beurteilenden Unfall. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung sei eine Eingliederung des Verunglückten in einen Betrieb erforderlich. Im konkreten Fall ergebe sich diese Unterordnung unter einen fremden unternehmerischen Willen daraus, daß die Dekoration und die Ausstattung des Messestandes mit einem Sehtest-Computer von dritter Seite vorgenommen worden seien, also die Art der Präsentation vorgeplant und nicht dem Kläger überlassen worden sei. Die Vereinbarung des Klägers mit dem Landesverband sei rechtlich nicht als Werkvertrag zu qualifizieren, sodaß sich die vom Kläger für die Landesinnung erbrachte Tätigkeit auf dem Messestand so dargestellt habe wie die vieler anderer Dienstnehmer bei entsprechenden Veranstaltungen. Im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe sich der Unfall ereignet. Im zweiten Rechtsgang seien daher die Anspruchsvoraussetzungen für die (nach Umstellung des Klagebegehrens in der Berufungsverhandlung) begehrte Versehrtenrente zu prüfen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diese im Sinne einer Abweisung des modifizierten Klagebegehrens abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Das vom Kläger (gemäß § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO) beantwortete Rechtsmittel, welches gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 zulässig ist, ist im Ergebnis nicht berechtigt. Eine derartige Rechtsfrage läge hier ohnedies vor, da der Fachsenat des Obersten Gerichtshofes einen vergleichbaren Sachverhalt bisher noch nicht zu beurteilen hatte und der Entscheidung damit über den Anlaßfall hinaus erhebliche Bedeutung zur Rechtsentwicklung zukommt.
Der Oberste Gerichtshof hat hiebei folgendes erwogen:
1.) Nach der vom Berufungsgericht als entscheidungstragend herangezogenen Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind den Arbeitsunfällen (im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG) Unfälle gleichgestellt, die sich "bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, ereignen". Diese Bestimmung wurde erst durch die 9.ASVG-Nov BGBl 1962/13 (Art III Z 2 lit b) eingeführt. Nach § 4 ASVG sind in erster Linie die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert; Abs 1 Z 1 leg cit); Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist nach Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle, "wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird". Nach der Rechtsprechung dieses Senates handelt es sich bei einer betrieblichen Tätigkeit dann nicht um eine solche, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, wenn sie nur auf Grund mitgliedschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtungen (etwa in einem Verein) ausgeübt wird. Die Anwendung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG setzt nämlich voraus, daß die Person wie in einem Dienst-, Lehr- oder ähnlichem Verhältnis Vollversicherter tätig wird; ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit üblicherweise nicht auf Grund eines solchen Verhältnisses ausgeübt wird, so ist die genannte Bestimmung nicht anzuwenden (SSV-NF 6/123). So kam der Oberste Gerichtshof in eben dieser Entscheidung zum Ergebnis, daß ein Mitglied des Österreichischen Bergrettungsdienstes beim Abbau einer Kletterwand, die von der Ortsstelle der Organisation den Veranstaltern von Pferdesporttagen als zusätzliche Unterhaltungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden war, und der hiebei tödlich verunglückte, nicht unter Unfallversicherungsschutz im Sinne dieser Gesetzesstelle stand. Ob im Hinblick auf den vom Erstgericht festgestellten und von der beklagten Partei bereits in erster Instanz (ON 4) ausdrücklich außer Streit gestellten Werkvertrag (wie er auch aus dem Schreiben der Wirtschaftskammer Salzburg an die beklagte Partei am 10.2.1994 - Blatt 10 des Anstaltsaktes - hervorgeht) der Kläger bei der Messe einen Tätigkeitsbereich wie ein Dienstnehmer der die Messe veranstaltenden Berufsinnung (mit Eingliederung in einen Betrieb: vgl SSV-NF 7/21) entfaltete oder aber als weisungsfrei unter Eigenverantwortung handelnder Optikermeister eine typische, von der Innung notwendigerweise ausgelagerte Tätigkeit verrichtete (wie dies die Rekurswerberin vermeint), braucht nach Auffassung des erkennenden Senates deshalb nicht weiter untersucht zu werden, weil beim Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ohnedies bereits die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall nach § 175 Abs 1 ASVG vorliegen.
2.) Nach dieser Gesetzesstelle sind Arbeitsunfälle solche, "die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen"; der Unfallversicherungsschutz von - wie hier - Selbständigen wird durch die Kammermitgliedschaft erworben (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a erster Fall ASVG), wie dies hier für den Kläger unstrittig zutrifft. Er erstreckt sich daher nach der vorstehenden Definition auf Tätigkeiten, die in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der die Grundlage der Kammermitgliedschaft bildet. Dazu zählen alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Es ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, ob sich die Tätigkeit als zur Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz tauglich darstellt und ob sie vom Handelnden subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde (SSV-NF 2/107 = SVSlg 34.783, SSV-NF 3/67, 8/81). Beides trifft hier zu.
3.) Daß eine dem gesamten Berufsstand der Optiker und Gehörgeräteakustiker gewidmete mehrtägige Fachmesse, bei der den Besuchern neben reiner Information und (mündlicher, wohl auch prospektmäßiger etc) Aufklärung über wissenswerte Belange ua auch Testgeräte zur Erkennung von Sinnesorganmängeln samt (Fach)Beratung im Anschluß an das Vorliegen vor allem negativer Ergebnisse und Erkenntnisse geboten werden, jedenfalls für die Abwicklung der selbständigen Existenz der Berufsangehörigen dieser Berufsgruppe im Anschluß an ein derartiges Messeereignis förderlich ist, kann wohl ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden. Im Vordergrund der Tätigkeit des Klägers während der viertägigen Messe jeweils von 9 bis 18 Uhr standen demgemäß nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausschließlich sog Ausübungshandlungen in seiner Rolle als selbständiger Optikermeister, wobei speziell für das Fachberatungsgespräch der den Sehtest-Computer in Anspruch nehmenden Personen auch nur ein solcher Optikermeister in Frage gekommen ist. Gerade dieser Aspekt der Messetätigkeit war damit auch eine durch die Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit, sodaß der Kläger auch gegen alle Gefahren geschützt war, denen er in dieser Rolle als selbständig Erwerbstätiger ausgesetzt war.
In seiner in SSV-NF 6/21 veröffentlichten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß auch Gefälligkeitsdienste, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Versicherten dienen, unter Unfallversicherungsschutz stehen können, wenn sie zur mittelbaren Förderung des Betriebes wie etwa zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des geschäftlichen Ansehens unternommen werden und eng mit dem Betrieb zusammenhängen. Es liegt nun wohl naturgemäß in der Sache einer derartigen Kundenberatung, daß solche Personen - auch wenn der Kläger für sich selbst nicht Reklame treiben durfte - doch das zugehörige Geschäft ihres Beraters und Betreuers in Erfahrung bringen, sich speziell zum dortigen Gewerbetreibenden, den sie am Messestand kennengelernt haben, begeben und damit auch eine nicht eigenwerblich entfaltete Tätigkeit somit indirekte betriebliche Auswirkungen zumindest haben könnte. Auch wenn die den Personen und Kunden vermittelten Kenntnisse nicht den individuellen Betrieb des Klägers betrafen - dies schon deshalb, weil er nach seinem eigenen (in erster Instanz unbestritten gebliebenen) Vorbringen in der Streitverhandlung vom 14.2.1996 über gar kein eigenes Optikergeschäft verfügt (AS 19) -, so betrafen sie doch die Interessen der ganzen von ihm repräsentierten Berufsgruppe und waren damit geeignet, allenfalls später für die betriebliche Tätigkeit auch seiner Person als selbständiger Vertreter anderer Optikermeister und -betriebe (AS 19) nutzbar gemacht zu werden; zwischen der Tätigkeit des Klägers und jener im Rahmen der Berufsorganisation bestand somit ein durchaus auch wirtschaftlicher wesentlicher Zusammenhang (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, II 482 g und 482 i). Damit ging der Oberste Gerichtshof über die früher etwa vom Oberlandesgericht Linz in den in SVSlg 32.736 und 37.490 veröffentlichten Entscheidungen hinaus, worin dieses ausgesprochen hatte, daß Formen indirekter Werbung wie etwa das bloße Repräsentieren eines Gewerbetreibenden bei einer öffentlichen Veranstaltung oder das bloße Herstellen und Pflegen von persönlichen Kontakten, um daraus vielleicht später eine geschäftliche Verbindung zu knüpfen, nicht geschützt sei. Der erkennende Senat geht vielmehr - in Übernahme der Grundsätze aus der zitierten Vorentscheidung SSV-NF 6/21 - davon aus, daß der im § 175 Abs 1 ASVG geforderte Gesamtzusammenhang im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits dann vorliegt, wenn sie - wie hier - zumindest nebenher auch zur mittelbaren Förderung des eigenen Betriebes (im weitesten Sinne) vorgenommen wurde, also für diesen ansehensmäßig und damit wirtschaftlich jedenfalls förderlich war, ohne daß (zusätzlich) ein objektiver geldwerter Nutzen für ihn auch tatsächlich und konkret eingetreten sein mußte und ohne daß es erforderlich war, daß es sich um eine tatsächlich ins Gewicht fallende wirtschaftliche Leistung handelte (vgl EvBl 1976/169 = SVSlg 23.136).
Damit ist aber auch nicht weiter schädlich, daß der Kläger im konkreten Fall während der Messe keine Eigenwerbung betrieb und es sich nicht um eine für ein einzelnes Unternehmen (seiner Person oder eines von ihm als selbständiger Vertreter repräsentierten anderen Optikermeisters) allein ausgerichtete Informations- und Werbeveranstaltung handelte, entfaltete er doch jedenfalls in Vertretung der Innung eine solche für alle Optiker des Messeortes und damit mittelbar selbstredend auch eine seinen eigenen Geschäftsbeziehungen dienende und förderliche Tätigkeit. Damit ist aber davon auszugehen, daß alle diese geschäftlichen Rücksichten die Teilnahme des Klägers an der S***** Messe zu einer betrieblichen Tätigkeit machten.
4.) Da sich die Verletzung des Klägers auf dem Weg zum Transportmittel der unmittelbar nach Messeschluß wegzuführenden Ausstellungsstücke ereignete, stand auch dieser Weg in ursächlichem Zusammenhang mit der ausgeübten betrieblichen Tätigkeit. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen passierte der Unfall hiebei auch auf dem direkten (also kürzesten) Weg vom Ausstellerausgang zum Parkplatz, sodaß den Kläger auch kein Vorwurf eines nicht unfallgeschützten Ab- oder Umweges träfe.
5.) Dem Rekurs war daher aus allen diesen Erwägungen keine Folge zu geben. Das Erstgericht wird sich somit mit den Anspruchsvoraussetzungen der begehrten Leistung im zweiten Rechtsgang zu befassen haben.
6.) Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten der zulässigerweise erhobenen und auch zweckmäßigen Rekursbeantwortung des Klägers ist in § 52 ZPO begründet. Die beklagte Partei hat ihrerseits zutreffend (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG) für ihr Rechtsmittel keine Kosten verzeichnet.
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