OGH 10ObS207/89 (RS0084039)

OGH10ObS207/8920.6.1989

Rechtssatz

Die wichtigste Voraussetzung, um eine Tätigkeit zur Hilfeleistung als solche anerkennen zu können, ist ein aktives Verhalten, also ein Tun und nicht ein Abwarten und Verweilen. Während des Abwartens und Verweilens kann eine Person nur dann als Helfer angesehen werden und den Unfallversicherungsschutz genießen, wenn dieses Verweilen notwendig ist, um ein sich anschließendes Tun zu ermöglichen.

Normen

ASVG §176 Abs1 Z2

10 ObS 207/89OGH20.06.1989

Veröff: JBl 1989,801 = SSV-NF 3/84

7 Ob 557/94OGH31.08.1994

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_010OBS00207_8900000_002

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