OGH 10ObS2078/96b (RS0105147)

OGH10ObS2078/96b7.5.1996

Rechtssatz

Ansprüche, die erst in Zukunft möglicherweise entstehen werden, können in der Regel nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.

Normen

ASGG §65

10 ObS 2078/96bOGH07.05.1996
10 ObS 9/99tOGH09.02.1999
10 ObS 2/01vOGH20.02.2001

Veröff: SZ 74/23

10 ObS 58/03gOGH27.04.2004
10 ObS 68/04dOGH21.06.2004

Beisatz: Es kann aber eine Feststellungsklage über die Leistungsverpflichtungen (dem Grunde nach) möglich sein. (T1)

10 ObS 67/04gOGH14.12.2004

Beis wie T1

10 ObS 21/10aOGH23.03.2010

Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T2); Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_010OBS02078_96B0000_004

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