Normen
ASGG §65
10 ObS 2078/96b | OGH | 07.05.1996 |
10 ObS 9/99t | OGH | 09.02.1999 |
10 ObS 2/01v | OGH | 20.02.2001 |
Veröff: SZ 74/23 |
10 ObS 58/03g | OGH | 27.04.2004 |
10 ObS 68/04d | OGH | 21.06.2004 |
Beisatz: Es kann aber eine Feststellungsklage über die Leistungsverpflichtungen (dem Grunde nach) möglich sein. (T1) |
10 ObS 67/04g | OGH | 14.12.2004 |
Beis wie T1 |
10 ObS 21/10a | OGH | 23.03.2010 |
Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T2); Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_010OBS02078_96B0000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)