Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Sie wurden bereits in der Berufung gegen das Ersturteil behauptet; vom Berufungsgericht wurde die Rüge jedoch mit ausführlicher Begründung verworfen. Sie kann daher nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr mit Erfolg wiederholt werden (SSV-NF 7/74 mwN, RZ 1989/16, 10 ObS 2/96 uva).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Soweit die auf dem internistischen Sachverständigengutachten aufbauende und von beiden Vorinstanzen getroffene Feststellung der Heilbarkeit des Bluthochdrucks des Klägers (samt darauf basierenden Schwindelzuständen) als unrichtig bekämpft wird, ist diese Überprüfung der Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503); im übrigen haben die Vorinstanzen nicht festgestellt, daß die vom Kläger beschriebenen Schwindelzustände mit einer medikamentösen Blutdruckeinstellung heilbar, sondern leicht behebbar sind. Soweit er in diesem Zusammenhang auf unzumutbare Gefahren (rein spekulativer Art bei Vergessen auf diese Medikamente oder Wirkungslosigkeit derselben zufolge Gewöhnung und einen daraus resultierenden Schwindelanfall samt Sturz von einem Gerüst oder einer Leiter) verweist, bringt er seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ausgeht. - Danach ist ihm die bereits derzeit eingenommene Medikation zumutbar, und sind hiedurch seine Schwindelzustände leicht behebbar. Soweit ein Feststellungsmangel zur Ausübung von Arbeiten der Verweisungsberufe in exponierten Stellen gerügt wird, ist er auf Seite 3 des Ersturteils (AS 103) zu verweisen, wonach bei ihm Arbeiten an solchen exponierten Stellen keineswegs ausgeschlossen sind; das Berufungsgericht hat aber auch diese Feststellung als Ergebnis einer mängelfreien und unbedenklichen Beweiswürdigung ausdrücklich übernommen (Seite 7 des Berufungsurteils = AS 181).
Zur Frage der richtigen Anwendung des § 255 Abs 1 ASVG rügt der Revisionswerber schließlich noch einen Feststellungsmangel der Vorinstanzen dahingehend, ob es sich bei dem von ihm ausgeübten Beruf des Elektroinstallateurs um einen erlernten oder angelernten im Sinne dieser Gesetzesstelle gehandelt habe, und warum es sich bei den angenommenen Verweisungsberufen um solche handle, die dem Elektroinstallateur ähnlich sind. Abgesehen davon, daß der Kläger selbst mehrfach in seinen Eingaben an das Erstgericht betont hat, daß er den Beruf des Elektromonteurs (gleichzusetzen einem Elektroinstallateur) in seiner Heimat Jugoslawien erlernt und durch Prüfungen auch abgeschlossen habe (siehe seine Klage ON 1, Schriftsatz ON 25 und Vermögensbekenntnis zu ON 31), handelt es sich hiebei erneut um eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung von Beweisfragen, beruhen doch alle vom Erstgericht zum Themenkreis der Verweisungsberufe getroffenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen auf dem schriftlich wie mündlich erstatteten und von den Vorinstanzen als schlüssig anerkannten Gutachten des berufskundlichen Sach- verständigen. Zur - in der Revision als letzter Punkt der Rechtsrüge, jedoch ohne nähere Begründung und eigene Argumentation - relevierten Frage des Berufsschutzes ist der Kläger darauf hinzuweisen, daß zwar im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 3/29 = SZ 62/37, jüngst SSV-NF 9/40) im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter eine Verweisung auf Teiltätigkeiten nur zulässig ist, sofern der Versicherte dadurch den Berufsschutz nicht verliert; die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß also eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sein. Dies trifft hier jedoch ohnedies zu, weil eindeutig ist, daß die angeführte Voraussetzung auf jene Berufstätigkeiten zutrifft, auf die er - allesamt als Facharbeitertätigkeiten zu quali- fizieren - von den Vorinstanzen verwiesen wurde und die der Ausbildung sowie den Kenntnissen und Fähigkeiten in dem von ihm erlernten Beruf entsprechen, und für welche auch nach dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen (und abermals auf den Feststellungen der Vorinstanzen aufbauend) Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Ob vom Kläger allenfalls in seiner Heimat abgelegte Prüfungen die Voraussetzungen ihrer Anerkennung und Gleichhaltung in Österreich gemäß § 27 a BAG BGBl 1969/142 idgF erfüllen (siehe hiezu etwa SSV-NF 5/99), was vom Kläger im übrigen nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt worden ist, braucht damit ebenfalls nicht weiter untersucht zu werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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