Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die Vorinstanzen verneinten zutreffend (§ 510 Abs 3 Z 2 ZPO), daß der Pflegebedarf des Klägers durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich betrage (§ 4 Abs 2 BPGG). Selbst wenn man im Sinne der Revisionsausführungen die medizinische Notwendigkeit eines täglichen Vollbades unterstellte, würde daraus kein für den Kläger günstigeres Ergebnis folgen: Von den Tatsacheninstanzen wurde nämlich nicht festgestellt, daß der Kläger hierzu die Hilfe einer Pflegeperson bedürfte; das Erstgericht nahm im Gegenteil an, daß er die Verrichtungen im Zusammenhang mit einem Vollbad allein vornehmen könne und insoweit kein zusätzlicher Betreuungsaufwand anfalle. Ähnliches gilt für die vom Kläger regelmäßig zu betreibende Stumpfgymnastik. Hier führte das Erstgericht aus, dem ärztlichen Gutachten könne nicht entnommen werden, daß hierfür die Unterstützung einer Pflegeperson erforderlich sei. Selbst wenn man aber die hierfür angeblich benötigte Hilfe von täglich zwei Mal 20 Minuten (also im Monatsdurchschnitt 20 Stunden) berücksichtigte, ergäbe sich insgesamt kein 50 Stunden übersteigender Pflegeaufwand. Die Frage, ob die Stumpfgymnastik unter Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 EinstV oder unter - nicht vom Pflegegeld erfaßte - Therapiemaßnahmen einzuordnen sei, braucht im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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