Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T 45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T 7 und T 9]; 10 ObS 94/03a). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt. Hat - wie im vorliegenden Fall - die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung angeblicher sekundärer Verfahrensmängel - in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Diese Grundsätze haben ungeachtet der Vorschrift des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen Geltung, zumal diese für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert (SSV-NF 1/28; 10 ObS 20/01s uva).
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