Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 14.11.1946 geborene Klägerin hat den Beruf der Friseurin erlernt, war jedoch ab 1982 ausschließlich als Bedienerin bei einer Versicherungsanstalt beschäftigt; seit 31.5.1991 steht sie nicht mehr in Beschäftigung.
Aufgrund gesundheitlich bedingter Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit ist die Klägerin nur mehr in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten, die nicht überwiegend im Gehen zu verrichten sind, unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeit und der üblichen Arbeitspausen auszuführen. Auszuschließen sind Arbeiten und dauerndem besonderem Zeitdruck (Band- und Akkordarbeiten), Arbeiten an erhöht exponierten Stellen (höheren Leitern und Gerüsten). Die Klägerin ist unterweisbar und einordenbar, die Fingerfertigkeit ist erhalten.
Mit Bescheid vom 25.1.1995 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Invalidität ab.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei zur Gewährung der beantragten Leistung zu verpflichten. Wegen der bestehenden neurotischen Persönlichkeitsstruktur mit depressiven Zügen, Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und den Beinen, Übelkeitsanfällen und einem Bandscheibenvorfall und Verletzung des nervus tibialis sowie einer Innenohrverletzung sei sie insgesamt nicht mehr in der Lage, eine geregelte Beschäftigung nachzugehen.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Invalidität der Klägerin sei auf der Grundlage des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit sei die Klägerin in der Lage, weiterhin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschiedene Tätigkeiten in größeren Betrieben, etwa Sortier-, Zusammenlege- und Einschlichtarbeiten (etwa Unterwäsche, Socken, Hemden in Textilbetrieben) zu verrichten. Darüberhinaus könnte sie bei der Bearbeitung diverser Werkstücke in der Metall- und Kunststoffbranche (Entgraten, Polieren, Nachprüfen) eingesetzt werden; diese Arbeiten seien durchwegs mit leichter körperlicher Belastung verbunden und könnten andauernd im Sitzen in geschlossenen Räumen erbracht werden; Tätigkeiten an erhöht exponierten Stellen fielen nicht an; Band- und Akkordarbeiten seien maximal betriebsspezifisch. Die Klägerin könnte auch Hilfstätigkeiten in der Werbemittelbranche, in Adressverlagen oder Druckereien verrichten (Einlegen von Erlagscheinen, Werbeaussendungen, Fehlerberichtigungen etc in diversen Druckerzeugnissen, Kuvertier-, Adressier- und Etikettierarbeiten, Verpackung von Werbegeschenken). Auch dabei handle es sich um leichte, vorwiegend im Sitzen oder Stehen zu verrichtende Arbeiten, wobei nur durchschnittlicher Zeitdruck bestehe; maximal betriebsspezifisch komme erhöhter Zeitdruck vor; Arbeiten an erhöht exponierten Stellen seien damit nicht verbunden. Da für die Klägerin daher eine größere Zahl von Verweisungsberufen zur Verfügung stehen, seien die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und trat dessen rechtlicher Beurteilung im wesentlichen bei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Begehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Daß der Klägerin kein Berufsschutz zukommt und sie daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, wird auch von ihr selbst nicht in Zweifel gezogen. Die Revisionswerberin wendet sich ausschließlich dagegen, daß die Vorinstanzen ihre Verweisung auf die herangezogenen Berufe zulässig erachteten; da betriebsspezifisch dabei teilweise Akkordarbeiten zu verrichten seien, sei es ihr nicht möglich, diese Arbeiten zu verrichten.
Dem ist vorerst entgegenzuhalten, daß nach den Begründungen der Vorinstanzen nur in den Betrieben der Metall- und Kunststoffindustrie sowie in der Werbemittelbranche, Adressverlagen und Druckereien betriebsspezifisch teilweise Akkordarbeiten zu verrichten sind. Bei den Arbeiten in Textilhandelsbetrieben ist dies nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht der Fall, so daß die von der Revision ins Treffen geführten Argumente für diese Arbeiten nicht zutreffen. Überdies kommt auch in den erstgenannten Betrieben Akkordarbeit nur teilweise betriebsspezifisch vor, was dahin zu verstehen ist, daß durchaus Unternehmen bestehen, die die angeführten Arbeiten in reinem Zeitlohn vergeben; in diesen Fällen ist aber mit der Tätigkeit nur ein durchschnittlicher Zeitdruck verbunden, so daß die bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen nicht gegen eine Beschäftigung in diesen Branchen sprechen.
Im übrigen wurden die Verweisungstätigkeiten von den Vorinstanzen nur beispielsweise benannt. Im Hinblick darauf, daß die bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen des Leistungskalküls nicht besonders gravierend sind, könnte sie auch andere Tätigkeiten verrichten. So beispielsweise die einer Portierin, mit der ohne Zweifel kalkülüberschreitende Belastungen nicht verbunden sind. Daß aber eine Frau auf die Tätigkeit einer Portierin verwiesen werden kann, wird von der Rechtsprechung für zulässig erachtet (SSV-NF 8/116).
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Invaliditätspension verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.
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