Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sind keine Revisionsgründe im Sinne des § 503 ZPO. Inhaltlich macht der Kläger hier Feststellungsmängel bezüglich zu erwartender Krankenstände geltend, er führt also in Wahrheit eine Rechtsrüge aus. Es tritt zu, daß das medizinische Leistungskalkül von Amts wegen vollständig zu erheben ist und daß es eines Vorbringens des Klägers bezüglich konkreter Einschränkungen nicht bedarf (SSV-NF 5/62). Bestehen nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens Anhaltspunkte für länger dauernde Krankenstände, dann sind auch diese von Amts wegen festzustellen (10 Ob S 100/92). Eine absolut sichere Aussage über künftige Krankenstände ist freilich medizinisch oft nicht möglich; es muß aber ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit gefordert werden, wobei es auch nicht darauf ankommen kann, ob der Versicherte Krankenstände "in Anspruch nimmt", sondern nur darauf, ob diese aus medizinischer Sicht notwendig sind (SSV-NF 3/120; 10 Ob S 119/92).
Damit ist im Ergebnis für den Kläger nichts gewonnen. Den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten und sonstigen Beweisergebnissen sind Hinweise auf solche in der Zukunft auftretenden länger dauernden medizinisch notwendigen Krankenstände nicht zu entnehmen. Daß das Berufungsgericht der Behauptung solcher Krankenstände das Neuerungsverbot entgegenhielt, begründet daher keinen Mangel des Berufungsverfahrens. Damit im Zusammenhang stehende Fragen der Stoffsammlung und der Beweiswürdigung können aber nicht den Gegenstand der Revision bilden. Der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel sind nicht gegeben.
In seiner Rechtsrüge geht der Kläger nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, wonach er die Tätigkeit eines Telefonisten, eines Telegrafisten oder eines Portiers ausüben kann und wonach die Anforderungen in diesen Berufen sein Leistungskalkül nicht übersteigen. Der nur mit der Notwendigkeit eines Haltungswechsels argumentierenden Rechtsrüge kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger als Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch aus dem Akt nicht ersichtlich.
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