Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob auf Grund eines Privatgutachtens bestimmte Feststellungen zu treffen gewesen wären, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Auffassung des Revisionswerbers, er könne keinen einzigen Verweisungsberuf ohne Einschränkungen ausüben, geht nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, wonach er unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls - also ungeachtet seiner körperlichen Einschränkungen vor allem in Form einer Gehbehinderung - die im Urteil erster Instanz näher umschriebenen Hilfstätigkeiten verrichten und auch einen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Damit ist er auch in der Lage, bei Ausübung eines solchen Verweisungsberufes die Lohnhälfte iSd § 255 Abs 3 ASVG zu erreichen: Nach der (seit SSV-NF 1/11 ständigen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich davon auszugehen, daß ein Versicherter, der wenigstens eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art ausüben kann, zumindest ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen vermag.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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