Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der am 14. 5. 1959 geborene Kläger, der den Kellnerberuf erlernt hat, wurde 1994 zum Pflegehelfer umgeschult und war bis einschließlich November 2002 als Pflegehelfer und als mobiler Altenbetreuer beschäftigt; seitdem ist er nicht mehr berufstätig. Die Aufschulung zum Altenfachbetreuer hat der Kläger im November 1998 abgeschlossen. Diese Aufschulung umfasste Kurse in der Gesamtdauer von 250 Unterrichtsstunden. Der Kläger kann nicht mehr als Altenfachbetreuer arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existieren zahlreiche einfache Tätigkeiten, die der Kläger noch verrichten könnte. Das Erstgericht wies das auf Zuspruch der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 10. 2008 gerichtete Klagebegehren mangels Berufsschutzes ab. Das Berufungsgericht bestätigte und ließ die Revision nicht zu. In seiner außerordentlichen Revision gesteht der Kläger zu, dass er nach der höchstgerichtlichen Judikatur durch die Aufschulung vom Pflegehelfer zum Altenfachbetreuer nach dem OÖ Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz mit einem zeitlichen Aufwand von 250 Unterrichtsstunden für sich allein keinen Berufsschutz erworben hat (siehe auch 10 ObS 39/05s = SSV-NF 19/35 = DRdA 2006/22, 279 [zust Kalb]; zuletzt 10 ObS 187/09m). Er meint, dass zusätzlich noch seine jahrelange Berufserfahrung und -praxis einzurechnen sei, da er dadurch jene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die einen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG begründeten.
Dabei lässt der Kläger außer Acht, dass die Zeit der Berufsausübung selbst nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Zeit der Ausbildung zählt (siehe etwa 10 ObS 13/07w = SSV-NF 21/17).
Da sich die Berufungsentscheidung an die höchstgerichtliche Judikatur hält, ist die außerordentliche Revision des Klägers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen.
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