OGH 10ObS189/01v (RS0115897)

OGH10ObS189/01v27.7.2004

Rechtssatz

Vor dem 7. 7. 2000 (dem Tag, an dem die neuen Rechtsvorschriften des SVÄG 2000 betreffend die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nach § 253d ASVG kundgemacht wurden, die Österreich erlassen hat, um der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nachzukommen) hatte auch ein männlicher Versicherter Anspruch darauf, diese Pensionsleistung bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres - bei Vorliegen der übrigen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diese Pensionsleistung - in Anspruch nehmen zu können. Die vom Gesetzgeber durch § 587 Abs 2 idF SVÄG 2000 rückwirkend mit Ablauf des 30. 6. 2000 auch für diesen Personenkreis vorgenommene Aufhebung der Bestimmung des § 253d ASVG steht mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang und ist somit unbeachtlich. Ein Zuspruch dieser Leistung kommt auch zum Stichtag 1. 7. 2000 bei Vorliegen der bisher dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen noch in Betracht.

Normen

ASVG §253d
ASVG idF SVÄG 2000 §587 Abs2

10 ObS 186/01bOGH11.12.2001

Beisatz: Dies gilt auch für eine weibliche Versicherte, die ihren Antrag vor dem 7.7.2000 (ordnungsgemäße Durchführung der RL 79/7 ) gestellt hat. (T1)

10 ObS 189/01vOGH11.12.2001
10 ObS 190/01sOGH11.12.2001

Beis wie T1

10 ObS 197/01wOGH11.12.2001
10 ObS 231/01wOGH11.12.2001
10 ObS 6/02hOGH15.01.2002
10 ObS 147/01tOGH16.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine unmittelbare Anwendung einer den Kläger begünstigenden Norm des Gemeinschaftsrechts kommt zu einem späteren Stichtag nicht in Betracht, wenn die Antragstellung vor der Umsetzung der Richtlinie79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 erfolgte. (T2); Beisatz: Hier: Stichtag 1. 8. 2000. (T3)

10 ObS 335/01iOGH16.04.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Stichtag 1.Oktober 2000. (T4)

10 ObS 425/02aOGH14.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt jedoch nur für zumindest 55-, aber noch nicht 57-jährige Versicherte, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der EuGH-Entscheidung "Buchner", auf die dadurch klargestellte Rechtslage vertrauend, einen Antrag auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt haben. (T5); Beisatz: Für Personen mit Stichtag 1. 10. 2000 wurde nicht irgendein aus dem EuGH-Urteil "Buchner" entstandenes subjektives Recht beseitigt. (T6)

10 ObS 64/04sOGH27.07.2004

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20011211_OGH0002_010OBS00189_01V0000_001

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