Rechtssatz
Wird im Rahmen einer Wiederaufnahmsklage gegen die Verlassenschaft nach dem Versicherten das Urteil, welches das Unterhaltsbegehren der geschiedenen Ehefrau abwies, aufgehoben und ein Unterhaltsbetrag zugesprochen, sind die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG nicht erfüllt, da der Versicherte zur Zeit seines Todes keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen hatte und dem im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteil in Ansehung der Unterhaltspflicht des Versicherten zur Zeit seines Todes ein Verhandlungsstoff zugrundelag, der zu Lebzeiten des Versicherten nicht geltend gemacht worden war.
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_010OBS00186_9200000_001
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