Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilhelm M*****, Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres, ***** vertreten durch Dr.Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten (BVA), 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Leistungen aus der Unfallversicherung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Mai 1995, GZ 12 Rs 35/95-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. November 1994, GZ 18 Cgs 139/93m-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der nunmehr stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 7/127 und 8/26 mwN) überein, gegen deren Richtigkeit in der Revision nichts vorgebracht wird. Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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