OGH 10ObS180/97m

OGH10ObS180/97m10.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Abel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Valentin R*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr.Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, dieser vertreten durch Dr.Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung von Versicherungszeiten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Februar 1997, GZ 23 Rs 15/96v-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. September 1996, GZ 42 Cgs 20/94x-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Der erkennende Senat hat in der Aufhebungsentscheidung (SSV-NF 9/20) im ersten Rechtsgang unter Darstellung der entsprechenden Rechtsquellen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der hier strittigen Zeiten als Versicherungszeiten dargelegt. Danach könnte vom Erwerb von Beitragszeiten nur ausgegangen werden, wenn die Beiträge zur Versicherung tatsächlich abgeführt wurden oder zumindest nachgewiesen ist, daß der Dienstgeber die Beiträge vom Lohn des Klägers einbehalten hat (S 8 des Aufhebungsbeschlusses). Dieser Nachweis wurde nicht erbracht; die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrundegelegt, daß nicht erwiesen sei, daß Beiträge entrichtet oder vom Dienstgeber einbehalten wurden.

In seinen Revisionsausführungen vertritt der Kläger ohne weitere Begründung weiterhin den Standpunkt, daß allein der Nachweis, daß in der fraglichen Zeit ein Dienstverhältnis vorgelegen sei, für die Berücksichtigung der Zeiten als Beitragszeiten ausreichend sei. Dazu ist auf die Begründung des zitierten Aufhebungsbeschlusses zu verweisen, in dem diese Frage bereits behandelt und die Rechtslage dargestellt wurde. Daran ist der Oberste Gerichtshof selbst gebunden (Kodek in Rechberger § 511 ZPO Anm 1). Aus diesem Grund ist es auch entbehrlich, zu prüfen, ob der in den Jahren 1948 bis 1951 an den Kläger ausgezahlte Lohn dem damals üblichen Lohn entsprach bzw die für das in Frage stehende Beschäftigungsverhältnis damals geltenden kollektivvertraglichen Regelungen zu erörtern. Für den Standpunkt des Klägers könnte hieraus nichts abgeleitet werden.

Soweit die Revisionsausführungen auf Tomandl, System 61 ff (richtig Krejci/Marhold in Tomandl, System, 5.ErgLfg) Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, daß an der zitierten Literaturstelle nur die aktuelle Gesetzeslage behandelt wird; überdies wird von den genannten Autoren auch dort nicht der von der Revision ganz allgemein eingenommene Standpunkt vertreten, daß für das Bestehen des Sozialversicherungsverhältnisses mit allen Wirkungen in jedem Fall das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausreiche; auch heute kann es nämlich bei Nichtmeldung im Bereich der Pensionsversicherung dazu kommen, daß tatsächliche Beschäftigungszeiten nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind (§ 226 Abs 1 Z 1 ASVG; Teschner in Tomandl, System 7.ErgLfg 383).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

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