Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Rechtsmittelausführungen sei daher nur entgegengehalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichteinholung weiterer ärztlicher Sachverständigengutachten) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = SZ 62/157; SSV-NF 7/74 jeweils mwN ua), und zwar - jedenfalls dann, wenn es sich um Stoffsammlungsmängel handelt - auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO (so auch Fasching ZPR2 Rz 1917). Die vorliegende Revision zeigt aber nicht auf, inwieweit "die Sache" rechtlich unrichtig beurteilt worden sei; sie ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
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