OGH 10ObS17/96

OGH10ObS17/9623.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.November 1995, GZ 11 Rs 77/95-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.April 1995, GZ 14 Cgs 231/94m-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Rechtsmittelausführungen sei daher nur entgegengehalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichteinholung weiterer ärztlicher Sachverständigengutachten) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = SZ 62/157; SSV-NF 7/74 jeweils mwN ua), und zwar - jedenfalls dann, wenn es sich um Stoffsammlungsmängel handelt - auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO (so auch Fasching ZPR2 Rz 1917). Die vorliegende Revision zeigt aber nicht auf, inwieweit "die Sache" rechtlich unrichtig beurteilt worden sei; sie ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

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