Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.1991 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der am 23.7.1948 geborene Kläger, der als Hilfsarbeiter beschäftigt war und keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) macht der Kläger geltend, das medizinische Leistungskalkül sei nicht ausreichend festgestellt worden.
Die Vorinstanzen sind von folgendem zusammenfassenden medizinischen Leistungskalkül ausgegangen: Der Kläger kann leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen ganztägig mit den üblichen Arbeitsunterbrechungen verrichten. Das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen oder an offenen Baugruben sollte vermieden werden, ebenso Zugluft und starke Staubentwicklung. Ständiges Bücken, Stiegensteigen und Heben von Lasten sind nicht zumutbar. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestehen nicht.
Angesichts dieses Leistungskalküls geht der Vorwurf des Revisionswerbers, den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, ob der Kläger ganztägig arbeiten könne, in welcher Körperhaltung er arbeiten könne und in welchem Ausmaß er Arbeitspausen benötige, ins Leere.
Richtig ist, daß künftig zu erwartende Krankenstände nicht festgestellt wurden. Das Fehlen solcher Feststellungen ist aber darin begründet, daß den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten und sonstigen Beweismitteln Hinweise auf zukünftige, länger dauernde, medizinisch notwendige Krankenstände nicht zu entnehmen sind. Der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel sind nicht gegeben (10 Ob S 197/92).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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