Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO), weshalb es ausreicht, auf diese zu verweisen. Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes entgegenzuhalten:
Die Ermittlung erworbener Beitragsmonate aufgrund der bei einem Versicherten festgestellten Beschäftigungszeiten ist zwar rechtliche Beurteilung und damit insoweit auch einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich (10 ObS 115/97b). Der Kläger gesteht jedoch in seinem Rechtsmittel selbst ausdrücklich zu, daß eine überwiegende Ausübung seines erlernten Berufes als Schlosser während der letzten 15 Jahre vor dem (vom Berufungsgericht zutreffend korrigierten: SSV-NF 8/46, 10/46 = SZ 69/112, SSV-NF 10/98) Stichtag 1.10.1993 nicht vorliegt, entfällt doch - nach dem aus dem Pensionsakt ersichtlichen Versicherungsverlauf - genau die Hälfte der Beitragsmonate (nämlich 79) einerseits auf diese Tätigkeit und andererseits auf jene als Kraftfahrer (vorwiegend im Wäschetransport einer Wiener Krankenanstalt). Damit kann aber seine Tätigkeit als Schlosser nicht zu einem Berufsschutz führen, weil sie nach dem Wortlaut des § 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG nicht überwiegend, also in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate (siehe hiezu SSV-NF 6/73) während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurde. Für eine Zuerkennung von Berufsschutz entgegen dieser klaren gesetzlichen Anordnung aus "Billigkeit" (hier mit dem Argument der Nichtfortsetzung der berufsschutzbegründenden Tätigkeit aufgrund eines frühzeitigen Arbeitsunfalles) besteht keine gesetzliche Grundlage. Nicht einmal Zeiten, in denen ein Versicherter an der Ausübung seines erlernten (oder angelernten) Berufes durch Krankheit oder durch geminderte Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit gehindert war, können bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit überwiegend im Sinne des zweiten Satzes des § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt wurde, mitgezählt werden (SSV 4/79); selbst wenn der Kläger den Berufswechsel nur deshalb vorgenommen hätte, weil er als Schlosser nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre, könnte dies an der Maßgeblichkeit der Beitragszeitenbeurteilung zum Stichtag nichts ändern (vgl SSV-NF 7/51 und 8/48).
Damit ist aber sein Verweisungsfeld nach dem § 255 Abs 3 ASVG zu bestimmen. Nach den dafür maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger jedoch nicht invalide im Sinne dieser Gesetzesstelle, zumal das Verweisungsfeld im Falle einer nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilenden Invalidität mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56, 10 ObS 115/97b uva). Soweit er in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht zum Vorwurf macht, seine Durchblutungsstörung "offensichtlich unterschätzt" zu haben, wendet er sich inhaltlich gegen die vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen; das Erstgericht hat hiezu jedoch ausdrücklich festgestellt (S 3 der Entscheidung = AS 121), daß zwar 1991 eine Durchblutungsstörung Stadium IIa bestanden habe, im Jänner 1995 (anläßlich der Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen) jedoch beide Fußpulse tastbar und damit diese Durchblutungsstörung nicht mehr erweisbar war; diese Feststellung blieb in seiner Berufung (ON 40) unbekämpft. Was die behauptete Einschränkung seiner Gehleistung auf maximal 100 m in einem Zuge betrifft, wird übersehen, daß eine solche (wiederum nach der auf der selben Seite des Ersturteils getroffenen und unbekämpften Feststellung) nur zum Tragen käme, wenn die geschilderte Durchblutungsstörung erwiesen wäre; für die (vom Revisionswerber gar nicht in Abrede gestellten) Verweisungstätigkeiten etwa im Telefondienst, der Aufbewahrung und Aushändigung von Schlüsseln oder Geschäftspost etc (S 4 des Ersturteils) kämen im übrigen ohnedies keine sein Leistungskalkül überschreitenden Gehleistungen in Betracht.
Der Revision ist daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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