European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00176.02H.0618.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
I) Das am 27. 6. 2000 gemäß § 90a GOG ausgesetzte Revisionsverfahren wird von Amts wegen wieder aufgenommen.
II) Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Im Vorverfahren 6 Cgs 4/95x des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht wurde das Begehren des Klägers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 1. 1994 mangels Erfüllung der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen. Maßgebliche Entscheidungsgrundlage war damals, dass der am 18. 1. 1949 geborene Kläger, der österreichischer Staatsbürger ist, am 8. 9. 1968 bei seiner Tätigkeit als Ferialpraktikant in Deutschland einen Arbeitsunfall erlitten hatte, der Kläger aufgrund dieses Arbeitsunfalles von der deutschen Rentenversicherung eine Versehrtenrente im Ausmaß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH bezieht und er zum Stichtag 1. 1. 1994 insgesamt 119 Versicherungsmonate erworben hatte, wobei nach der damaligen Rechtslage auch Ersatzzeiten für Schulzeiten berücksichtigt worden waren. Nach der maßgebenden Begründung des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 15. 4. 1997, 10 ObS 2334/96z (= SSV-NF 11/44), habe der Kläger nicht die erforderliche Wartezeit nach § 236 ASVG erfüllt, werde nicht von den in den §§ 235 Abs 3 lit a, 236 Abs 3 und 234 Abs 1 Z 1 lit b ASVG vorgesehenen Ausnahmen erfasst und könne sich nicht auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer berufen, da der Sachverhalt, auf den er den Anspruch auf die Berufsunfähigkeitspension stütze, vor dem 1. 1. 1994 liege.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 11. 8. 1998 wurde der neuerliche Antrag des Klägers vom 22. 12. 1997 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension wiederum mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt.
Das Erstgericht wies die vom Kläger dagegen erhobene Klage wegen rechtskräftig entschiedener Rechtssache zurück.
Das Rekursgericht hob über Rekurs des Klägers diesen Zurückweisungsbeschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchtem Zurückweisungsgrund auf. Es verneinte das Vorliegen des vom Erstgericht angenommen Prozesshindernisses.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das auf die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag 1. 1. 1998 gerichtete Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen hat der Kläger zum Stichtag 1. 1. 1998 nachstehende Versicherungszeiten erworben:
7/1967 1 österr. Beitragszeit
10/1970 1 österr. Ersatzzeit/
Präsenzdienst
7/1971 bis 6/1972 12 deutsche Beitragszeit
10/1972 bis 3/1976 42 österr. Beitragszeit
10/1978 bis 6/1979 9 deutsche Beitragszeit
7/1979 bis 12/1979 6 österr. Beitragszeit
12/1993 bis 9/1994 10 österr. Ersatzzeit/ Arbeitslosengeldbezug
10/1994 1 österr. Ersatzzeit/ Krankengeldbezug
11/1994 bis 12/1997 38 österr. Ersatzzeit/ Arbeitslosengeldbezug
120 Versicherungsmonate
Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes könne aufgrund der Bindungswirkung der im Vorverfahren zwischen denselben Parteien rechtskräftig entschiedenen Vorfragen, welche Auswirkung der in Deutschland erlittene Arbeitsunfall habe und ob die in Österreich und Deutschland erworbenen Versicherungszeiten zusammenzurechnen seien, im gegenständlichen Verfahren nur noch geprüft werden, ob der Kläger aufgrund der in Österreich erworbenen Versicherungszeiten nach den maßgebenden innerstaatlichen Bestimmungen die Wartezeit für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension erfülle. Da dies unbestritten nicht der Fall sei, sei das Klagebegehren nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und bestätigte das angefochtene Urteil
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt - nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - die Abänderung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Prozesshindernisse in höher Instanz nicht mehr wahrgenommen werden können, wenn eine noch bindende Entscheidung entgegensteht. Dieser Grundsatz gilt für alle Prozesshindernisse (MGA, ZPO15 ENr 17f zu § 42 JN mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang das Vorliegen des Prozesshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache verneint, sodass diese Frage der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (SZ 54/190 ua).
Während die sich aus § 411 ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage verhindert, verbietet die Bindungswirkung dem Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozess - als Hauptfrage - rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbständig zu beurteilen. Aufgrund der Bindungswirkung hat der Richter des zweiten Prozesses zwischen denselben Parteien die präjudizielle Entscheidung seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen, ohne die Vorfrage zu prüfen (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 411). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob das Urteil des erkennenden Senates 10 ObS 2334/96z aus seiner materiellen Rechtskraft Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren entfaltet:
Nach § 411 Abs 1 Satz 1 ZPO sind Urteil der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteil über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Lauf des Prozesses streitig gewordene Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäß §§ 236 oder 259 die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft werden grundsätzlich durch die Identität des Anspruchs bedingt. An der Identität des Anspruchs fehlt es hier schon deshalb, weil das im gegenständlichen Verfahren gestellte Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension einen anderen Stichtag als im Vorverfahren zum Gegenstand hat.
In der älteren Rechtsprechung (vgl Nachweise in MGA aaO ENr 81 zu § 411; RIS-Justiz RS0041157) wurde die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, insbesondere, wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Diese von der überwiegenden Lehre (vgl die Nachweise in RZ 1999/52 = WoBl 2000/26 ua) abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur sehr eingeschränkt aufrechterhalten. Danach reicht es nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildet eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellt sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu (MGA aaO ENr 63f zu § 411 ZPO mwN ua).
Bei der Entscheidung über das Klagebegehren im Vorprozess war die Frage der Erfüllung der erforderlichen Wartezeit für die begehrte Pensionsleistung nur eine Vorfrage. Das Klagebegehren hätte auch aufgrund anderer Erwägungen - etwa wegen Nichtvorliegens einer Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 ASVG - abgewiesen werden könnnen. Die Beurteilung der Vorfrage der Erfüllung der Wartezeit ist lediglich den Entscheidungsgründen zu entnehmen, die für sich allein aber nicht in Rechtskraft erwachsen können. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Eine Bindung bloß an die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung, womit die Vorfrage der Erfüllung der Wartezeit behandelt wurde, besteht jedenfalls nicht (RIS-Justiz RS0041157). Darüber hinaus hat der Kläger im gegenständlichen Verfahren den zwischenzeitigen Erwerb neuer Versicherungszeiten behauptet und somit seinen Anspruch auf zumindest teilweise neue rechtserzeugende Tatsachen gestützt (JBl 1996, 463 mwN). Neue Tatsachen, die nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung entstehen, ermöglichen eine neue Klage, weil diese nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht mehr von der materiellen Rechtskraftwirkung erfasst werden (Fasching, ZPR2 Rz 1531 mwN ua). Im Übrigen ist durch den Wegfall der Anrechnung der Schulzeiten als Ersatzzeiten auch eine Änderung der Rechtslage gegenüber dem im Vorprozess maßgebenden Stichtag eingetreten. Aus diesen Erwägungen hat die Beurteilung der Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nach den Verhältnissen zum nunmehrigen Stichtag 1. 1. 1998 ohne Bindung an die Ergebnisse des Vorverfahrens zu erfolgen.
Da die vorliegende Rechtssache verschiedene gemeinschaftsrechtliche Fragen berührt, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. 6. 2000 das Revisionsverfahren gemäß § 90a GOG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Mit Urteil vom 18. 4. 2002, Rs C-290/00 , hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf diese ihm vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
“1. Die Situation eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der vor dessen Beitritt zur Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat unselbständig erwerbstätig war, dort einen Arbeitsunfall erlitten hat und nach dem Beitritt seines Herkunftsstaats bei den zuständigen Stellen des Letzteren eine Berufsunfähigkeitspension wegen dieses Unfalls beantragt, fällt in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 geänderten und aktualisierten Fassung.
2. Artikel 94 Abs 3 der Verordnung Nr 1408/71 in der durch die Verordnung Nr 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung in Verbindung mit Artikel 48 Abs 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Abs 2 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie § 235 Abs 3 lit a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entgegensteht, die eine Ausnahme vom Erfordernis einer Wartezeit als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Pension wegen Berufsunfähigkeit, wenn diese die Folge eines - im vorliegenden Fall vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat erlittenen - Arbeitsunfalls ist, nur für den Fall vorsieht, dass das Opfer zur Zeit des Unfalls nach den Rechtsvorschriften dieses Staates - unter Ausschluss der Rechtsvorschriften sämtlicher anderen Mitgliedstaaten - pflicht- oder selbstversichert war.
3. Die Artikel 48 Abs 2 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Abs 2 EG und 42 EG) sind dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift wie § 234 Abs 1 Z 2 lit b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 236 Abs 3 dieses Gesetzes entgegenstehen, die für die Verlängerung des Rahmenzeitraums, innerhalb dessen die Wartezeit für die Begründung eines Pensionsanspruchs zu erfüllen ist, nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Versicherte aufgrund einer inländischen Unfallversicherung eine Berufsunfähigkeitspension (gemeint wohl: Arbeitsunfallrente) bezogen hat, ohne die Möglichkeit einer Verlängerung des Rahmenzeitraums für den Fall vorzusehen, dass eine solche Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wurde.
4. Artikel 9a der Verordnung Nr 1408/71 in der durch die Verordnung Nr 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, der mit den Artikeln 48 Abs 2 und 51 EG-Vertrag unvereinbar ist, soweit er ausdrücklich die Möglichkeit ausschließt, für die Verlängerung des Rahmenzeitraums nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Zeiten zu berücksichtigen, in denen Arbeitsunfallrenten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlt wurden, wird für ungültig erklärt."
Nach Vorliegen dieses Urteils ist das ausgesetzte Revisionsverfahrens von Amts wegen wieder aufzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH davon auszugehen, dass im Falle des Klägers die Verordnung Nr 1408/71 Anwendung zu finden hat, aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts der vom Kläger in Deutschland erlittene Arbeitsunfall zum Entfall der Wartezeit nach § 235 Abs 3 lit a ASVG führen kann und auch die Zeiten des Bezuges einer deutschen Unfallrente neutrale Monate im Sinn des § 234 Abs 1 Z 2 lit b ASVG sind. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ergeben sich daraus folgende Erwägungen:
Nach § 235 Abs 3 lit a ASVG entfällt die Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Auch ohne Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit besteht daher dann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalls die vor dem Unfall vorhandene, wenn auch geminderte, aber noch bestehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, dass durch deren Zusammenwirken Berufsunfähigkeit gemäß § 273 ASVG anzunehmen ist. Entscheidend ist somit, dass die vor dem Unfall vorhanden gewesene Arbeitsfähigkeit des Versicherten, mag sie auch herabgesetzt gewesen sein, durch die Folgen oder Spätfolgen des Arbeitsunfalls so vermindert wird, dass jetzt Berufsunfähigkeit vorliegt. Erst wenn Berufsunfähigkeit zum maßgeblichen durch die nunmehrige Antragstellung ausgelösten Stichtag vorliegt, stellt sich, wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Wartezeit nicht erfüllt sind, die Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Berufsunfähigkeit) die Folge eines Arbeitsunfalls ist und die behaupteten Voraussetzungen für den Entfall der Wartezeit nach § 235 Abs 3 ASVG vorliegen (vgl SSV-NF 13/13 mwN). Es sind daher für die Beurteilung dieser Frage die Leistungsfähigkeit des Klägers und die Voraussetzungen für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit zum Stichtag 1. 1. 1998 festzustellen.
Selbst wenn aber der Kläger die Voraussetzungen für den Entfall der Wartezeit nach § 235 Abs 3 lit a ASVG nicht erfüllt, ist entsprechend der Rechtsansicht des EuGH zu berücksichtigen, dass Zeiten des Bezuges einer deutschen Unfallrente neutrale Monate im Sinne des § 234 Abs 1 Z 2 lit b ASVG sind. Nach § 236 Abs 1 Z 1 ASVG ist die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei einem vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Versicherten gelegenen Stichtag erfüllt, wenn am Stichtag 60 Versicherungsmonate vorliegen. Diese für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muss gemäß § 236 Abs 2 Z 1 ASVG innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag (= Rahmenzeitraum) liegen. Fallen in den Rahmenzeitraum neutrale Monate (§ 234), so verlängert sich der Rahmenzeitraum um diese Monate (§ 236 Abs 3 ASVG). Da auch Zeiten des Bezuges einer deutschen Unfallrente als neutrale Zeiten im Sinne des § 234 Abs 1 Z 2 lit b ASVG zu qualifizieren sind, wird noch eine ausdrückliche Feststellung darüber zu treffen sein, in welchem Zeitraum der Kläger von den zuständigen deutschen Stellen eine Arbeitsunfallrente aufgrund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 vH bezogen hat. Erst danach kann beurteilt werden, ob der Kläger unter Berücksichtigung dieses deutschen Rentenbezuges die Wartezeit erfüllt.
Da es somit offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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