Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. In der Zulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das vorliegende Verfahren wäre im Sinn der Rechtseinheit und Rechtssicherheit dazu geeignet, den genauen Umfang dessen höchstgerichtlich abzustecken, „was zur Darlegung der Relevanz eines Verfahrensmangels notwendig ist“.
2. Den angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Unterlassung der Einvernahme des Klägers zu den Gutachtensergebnissen liegen soll, hat das Berufungsgericht bereits verneint. In zweiter Instanz verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber nach ständiger Rechtsprechung vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963); dies gilt auch im Sozialrechtsverfahren (RIS-Justiz RS0043061; jüngst: 10 ObS 62/12h).
3. Die hier allein angestrebte Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung des Berufungsgerichts ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt: Im Revisionsverfahren ist ein Eingehen auf die vom Rechtsmittelwerber weiterhin (neuerlich) geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich (10 ObS 94/12i; 10 ObS 153/12s jeweils mwN).
4. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei (wie der Kläger meint) deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung der geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0043166; 10 ObS 115/12b; 10 ObS 153/12s).
5. Nach den - bindenden - Feststellungen ist es dem Kläger weiterhin möglich (wie bisher) als qualifizierter bzw halb qualifizierter Sozialarbeiter berufstätig zu sein (Seite 2 des Ersturteils). Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert (RIS-Justiz RS0084322; RS0085056). Daher entspricht die bekämpfte Verneinung einer Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 315/02z mwN), der - entgegen der im außerordentlichen Rechtsmittel vertretenen Ansicht - auch zur aktuellen Fassung des § 273 ASVG bereits Stellung genommen hat wie folgt (RIS-Justiz RS0127651; 10 ObS 173/11f; 10 ObS 71/12g):
5.1. Genießt eine versicherte Person - wie der Kläger - Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG, kann sich die Frage einer „entsprechenden Geltung“ (§ 273 Abs 3 ASVG) des § 255 Abs 3a und 3b ASVG gar nicht stellen. Bei Angestellten kann daher die Verweisungsbeschränkung des § 255 Abs 3a, 3b ASVG nur dann bedeutsam werden, wenn die Voraussetzungen des § 273 Abs 1 ASVG gerade nicht vorliegen (§ 273 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2011/122).
5.2. Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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