Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht gegeben.
Hat das Berufungsgericht - wie hier - die Behandlung der Rechtsrüge abgelehnt, weil sie seiner Meinung nach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt war, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt werden (SSV-NF 5/18 ua). Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend macht, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen (10 Ob S 200/92, 9/93 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich, weil das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot (vgl SSV-NF 9/24).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)