Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit iSd §§ 255 und 273 ASVG voraus, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen (RIS-Justiz RS0085107 [T1, T3]). Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezweckt somit den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit, nicht aber den Schutz des Versicherten vor einer Veränderung seiner Arbeitsbedingungen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die beim Kläger schon seit seiner Geburt bestehende und im Wesentlichen unveränderte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des linken Arms vermöge auch im Hinblick auf die in seinem erlernten Beruf als Einzelhandelskaufmann mittlerweile allgemein notwendige Bedienung von EDV-Geräten eine Berufsunfähigkeit des Klägers iSd § 273 Abs 1 ASVG nicht zu begründen, steht daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen (vgl 10 ObS 163/02x = SSV-NF 16/65; 10 ObS 62/87 = SSV-NF 1/67 ua).
2. Eine Berufsunfähigkeit des Klägers iSd § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 7 ASVG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil sie nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut voraussetzen würde, dass der Versicherte bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande gewesen wäre, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Davon kann aber beim Kläger im Hinblick auf den festgestellten Berufsverlauf keine Rede sein.
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