Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob die unterlassene Beischaffung des Aktes des Landesinvalidenamtes als Wiederholung des vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangels erster Instanz oder als Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird, ist nicht entscheidend. Die Frage, welche Beweise zur Erhebung von strittigen Tatsachen aufzunehmen sind, ist der Beweiswürdigung zuzurechnen und im Revisionsverfahren daher nicht mehr überprüfbar (10 ObS 421/97b ua). Andererseits erfolgt die Einschätzungspraxis nach dem KOVG und dem Behinderteneinstellungsgesetz gegenüber dem ASVG nach einem anderen System und ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nicht bindend (SSV-NF 1/24, 7/127, 10 ObS 155/94 ua).
Ob und inwieweit das Berufungsgericht das Privatgutachten Dris.Sch***** verwertete, das der neurologisch-psychiatrische Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 26.2.1997 zum Anlaß nahm, eine neuerliche psychologische Begutachtung zu beantragen, ob dieses Gutachten ausdrücklich oder nicht explizit in seinem Gutachten vom 7.4.1997 erwähnt wurde oder ob das Berufungsgericht der neuerlichen Stellungnahme Dris Sch***** vom 26.1.1998 nicht folgte, sondern sich dem gerichtlichen Sachverständigen anschloß, betrifft wie auch der Beweisantrag auf Einvernahme Dris Sch***** nur Fragen der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die im Revisionsverfahren aber nicht mehr überprüfbar sind.
Zur inhaltsleeren Rechtsrüge ist nicht Stellung zu nehmen, weil nicht erkennbar ist, inwiefern der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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