Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin rügt zunächst die Unterlassung der Einvernahme ihres behandelnden Arztes und macht damit einen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, der schon den Gegenstand der Berufung bildete und den das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah. Ein solcher Mangel kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 uva), auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die weiteren Ausführungen der Revisionswerberin, der orthopädische Sachverständige und ihm folgend die Vorinstanzen hätten die Verschlimmerung ihres Wirbelsäulenleidens nicht entsprechend berücksichtigt, stellen eine im Revisionsverfahren nicht zulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar, sodaß hierauf nicht eingegangen werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die am 23.10.1938 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernte und als Hilfsarbeiterin (Verpackerin) tätig war, die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach dem für sie - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ob sie in einem der Verweisungsberufe auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 68, 2/5, 14, 34, 4/140 uva). Insoweit ist für die Frage der Verweisbarkeit auch das Alter der Klägerin derzeit nicht entscheidend; die erleichterten Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG setzen die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag voraus.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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