Normen
ASVG §175
10 ObS 16/11t | OGH | 13.03.2012 |
Veröff: SZ 2012/31 |
Dokumentnummer
JJR_20120313_OGH0002_010OBS00016_11T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Dass unklar geblieben ist, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zu dem Sturz des Klägers, der zuletzt eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde.
Normen
ASVG §175
10 ObS 16/11t | OGH | 13.03.2012 |
Veröff: SZ 2012/31 |
JJR_20120313_OGH0002_010OBS00016_11T0000_001
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