Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, das auf Leistungen aus der Unfallversicherung der Beklagten gerichtet und auf die Berufskrankheit der Schwerhörigkeit gestützt war, ab. Der Kläger leide zwar an einer Schwerhörigkeit, die seine Erwerbsfähigkeit um 45 vH vermindere; der durch dienstlichen Lärm bedingte Anteil an dieser Schwerhörigkeit, also die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit, betrage aber nur ein Drittel und vermindere daher die Erwerbsunfähigkeit um weniger als 20 vH.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers in der er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die in der Anlage 1 des ASVG unter der Lfd.Nr. 33 bezeichnete Krankheit "Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit" gilt nach § 92 Abs 1 B-KUVG als Berufskrankheit, wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen - unter diesem Begriff sind auch die Dienststätten der nach dem B-KUVG unfallversicherten Personen zu verstehen - verursacht ist.
Daß beim Kläger eine auch durch dienstbedingten Lärm verursachte Schwerhörigkeit vorliegt, die insoweit als Berufskrankheit iS der zit Gesetzesstelle gilt, wurde schon vom Erstgericht zutreffend erkannt. Dieses hätte in seinem Urteil auch über das nach § 82 Abs 5 ASGG im auf diese Berufskrankheit gestützten Leistungsbegehren eingeschlossene Eventualbegehren auf Feststellung absprechen müssen, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist. Die nicht vollständige Erledigung der Sachanträge, die den im § 496 Abs 1 Z 1 ZPO bezeichneten Verfahrensmangel der ersten Instanz darstellt, wurde allerdings in der Berufung nicht gerügt. Dadurch schied das nicht erledigte Eventualbegehren aus dem Verfahren aus (SSV-NF 5/93 mwN; SSV-NF 6/76).
Im Berufungs- und im Revisionsverfahren ging bzw geht es daher mehr darum, ob der Kläger nach § 101 Abs 1 B-KUVG Anspruch auf Versehrtenrente hat. Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen der Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles um mindestens 20 vH vermindert wäre. In diesem Fall würde die Versehrtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH gebühren.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen und der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden erstgerichtlichen Feststellungen ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Folgen der Berufskrankheit nur um 15 vH vermindert. Die Schwerhörigkeit des Klägers ist nämlich nur insoweit eine Berufskrankheit, als es sich um eine durch Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit verursachte Lärmschwerhörigkeit handelt. Diese ist insbesondere von der Alterschwerhörigkeit, aber auch von einer auf anderen Ursachen beruhenden Schwerhörigkeit abzugrenzen (vgl Brackmann, Handbuch der SV II 58. Nachtrag 491 f II). Anspruch auf Versehrtenrente bestünde daher nur, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen der dienstbedingten Lärmschwerhörigkeit um mindestens 20 vH vermindert wäre.
Da dies nicht der Fall ist, ist die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht richtig. Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Bei der versuchten Beweisrüge handelt es sich um keinen zulässigen Revisionsgrund iS des § 503 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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