OGH 10ObS15/87 (RS0041829)

OGH10ObS15/8730.6.1987

Rechtssatz

Wird während der Berufungsfrist das Gericht, das die Entscheidung fällte, infolge Änderung der Gerichtsverfassung aufgelöst und geht die Zuständigkeit auf ein anderes Gericht über, so ist die Berufungsfrist auch dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig an das nach den im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebenden Vorschriften zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben wurde.

Normen

GOG §89
ZPO §465

10 ObS 15/87OGH30.06.1987
9 ObA 45/87OGH30.09.1987

Veröff: SZ 60/192 = JBl 1989,402

14 ObA 84/87OGH30.09.1987
6 Ob 298/02wOGH12.12.2002

Auch; Beisatz: Das aufgelassene Vorgängergericht und das gesetzliche Nachfolgegericht ist in Bezug auf die Adressierung von Rechtsmitteln, die sich gegen eine Entscheidung des Ersteren richten, wie ein und das dasselbe Gericht zu behandeln. (T1); Beisatz: Hier: Zusammenlegung von Bezirksgerichten. (T2)

3 Ob 13/03pOGH24.04.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Rechtzeitigkeit eines Revisionsrekurses, obwohl die Auflösung des Erstgerichts bereits fast fünf Monate vor Zustellung der angefochtenen Rekursentscheidung an die nunmehrige Rechtsmittelwerberin durch das nunmehr zuständige Gericht wirksam geworden ist. (T3); Veröff: SZ 2003/42

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_010OBS00015_8700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)