OGH 10ObS158/11z (RS0127652)

OGH10ObS158/11z13.3.2012

Rechtssatz

Es handelt sich bei § 138 Abs 2 lit c ASVG um eine Ausschlussbestimmung und nicht um eine bloße Ruhensbestimmung. Personen, die eine Invaliditätspension beziehen, haben daher aus Anlass eines bereits während des Pensionsbezugs eingetretenen und dann weiterbestehenden Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Kläger kann daher aus seiner aufgrund des Bezugs der Invaliditätspension begründeten Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld ableiten; auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Pensionsbezugs.

Normen

ASVG §138 Abs2 litc
ASVG §138 Abs2 litf

10 ObS 158/11zOGH13.03.2012
10 ObS 87/17tOGH13.09.2017

Beisatz: Ebenso bei einem während des Bezugs von Rehabilitationsgeld eingetretenen und dann weiterbestehenden Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. (T1)

10 ObS 48/18hOGH23.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20120313_OGH0002_010OBS00158_11Z0000_001

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