Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1.9.1992 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 4.1.1961 geborene Kläger, der nicht in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag und damit nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, infolge seines eingehend beschriebenen körperlichen und geistigen Zustandes seit der Antragstellung noch imstande ist, während der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen leichte und mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Diese Tätigkeiten dürfen keine Feinmotorik (zB Arbeiten mit Schraubenziehern, feine Montagearbeiten) verlangen, nicht mit dauerndem besonderem Zeitdruck (Band- und Akkordarbeiten) verbunden und nicht an exponierten Stellen zu leisten sein. Der Kläger ist für einfache Arbeiten (Tätigkeiten, die monoton in immer derselben Weise wiederkehren und daher einfach zu erlernen sind) unterweisbar und kann in ein ruhiges Arbeitsmilieu, in dem er keinen Aufregungen ausgesetzt ist, eingeordnet werden. Er muß eine Diät einhalten, die er sich auch zum Arbeitsplatz mitbringen kann. Diese Arbeitsfähigkeit reicht für die Tätigkeiten eines Aktenträgers, Fabrikswächters, Autowäschers und Bürogehilfen sowie einer Hilfskraft in der Parkpflege aus, für die es eine große Zahl von Stellen gibt. Wegen dieser Verweisungsmöglichkeit gelte der Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die behaupteten Verfahrensmängel (insbesondere Verletzung der Manuduktionspflicht und unzureichende Erörterung des Gutachtens des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, allenfalls Nichteinholung eines weiteren Gutachtens), hatte auch insbesondere im Zusammenhang mit einem Vorgutachten aus dem Jahr 1982 keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens und der erstgerichtlichen Feststellungen und erachtete auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als zutreffend.
In der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen zu den bezeichneten Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung richten sich im wesentlichen dagegen, daß das Berufungsgericht nicht dem in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachten aus dem Jahre 1982, sondern dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie gefolgt ist. Insoweit stellt der Kläger aber nicht die behaupteten - an sich zulässigen - Revisionsgründe, sondern den in der abschließenden Aufzählung des § 503 ZPO nicht genannten und deshalb unzulässigen Revisionsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichtes dar. Die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Insoweit die Rechtsrüge nicht vom im vorliegenden Verfahren festgestellten körperlichen und geistigen Zustand und der Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgeht, sondern diesbezüglich das Gutachten aus dem Jahr 1982 und einen Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt haben möchte, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Derartige Bescheide des Landesinvalidenamtes sind übrigens für ein Verfahren über einen Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht bindend (SSV-NF 1/24 ua). Auch dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem solchen Bescheid mit mehr als 50 vH festgestellt wurde, stellt dies wegen der unterschiedlichen Systeme und Anspruchsvoraussetzungen kein Indiz dafür dar, daß die Arbeitsfähigkeit unter das im § 255 ASVG bezeichnete Mindestmaß herabgesunken wäre (vgl SSV-NF 7/127).
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