Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Invalidität der Klägerin zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht hat den in der Nichtdurchführung der Parteienvernehmung der Klägerin und der Nichterörterung der medizinischen Fachgutachten von der Klägerin in ihrer Berufung erblickten Verfahrensmängel verneint. Diese können daher nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 7/74 uva).
In Sozialrechtssachen besteht zwar die Verpflichtung des Gerichtes alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen (SSV-NF 1/32; 10 ObS 81/99f). Dies nur innerhalb des weit zu steckenden Parteivorbringens und wenn sich im Verfahren Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (RIS-Justiz RS0042477; 10 ObS 69/00w).
Da die sechs Beitragsmonate, die die Klägerin als Schulungszeiten nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erworben hat, nur als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG gelten, nicht aber als Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sind (SSV-NF 8/57; 10 ObS 236/98y), war die Prüfung, welche Tätigkeit die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich verrichtet hat, nicht maßgeblich. Es ist daher auch nicht entscheidend, dass das Berufungsgericht diese Zeiten ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Korrespondentin zugerechnet hat, zumal die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht einmal ausdrücklich behauptet, in diesen Schulungszeiten im Lehrberuf Friseur tätig gewesen zu sein. Da auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für eine weitere Tätigkeit im Lehrberuf vorhanden sind, ist die Rechtsansicht, dass die Klägerin nicht überwiegend im erlernten Beruf tätig war, nicht zu beanstanden.
Die Klägerin war daher überwiegend Angestellte, sodass sie auf Angestelltentätigkeiten verwiesen werden kann (RIS-Justiz RS0085005; RS0084393). Ob eine Verweisung auf die Arbeitertätigkeiten einer Sitzkassierin, Verpackerin oder Vormontiererin einen "sozialen Abstieg" bilden, ist nicht zu untersuchen. Wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten ausführt, kann die Klägerin die zuletzt ausgeübte überwiegende Angestelltentätigkeit als Korrespondentin weiterhin verrichten. Die Behauptung, dass der Beruf einer Korrespondentin am Arbeitsmarkt nicht möglich sei, geht am Leistungskalkül vorbei, das diese Tätigkeit nicht ausschließt.
Die körperliche Behinderung der Klägerin, aber auch ihre Beschwerden beim Gehen und Treppensteigen schränken nach den Feststellungen die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes unter städtischen und günstigen ländlichen Verhältnissen nicht ein. Soweit die Klägerin von der Unzumutbarkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen und von Krankenständen ausgeht, die sie vom Arbeitsmarkt ausschließen, sind diese Ausführungen durch die getroffenen Feststellungen nicht gedeckt und daher unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)