Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Ergänzend sei den Revisionsausführungen entgegengehalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 ua). Soweit versucht wird, den festgestellten Sachverhalt zu bekämpfen, sei erwidert, daß unrichtige Tatsachenfeststellung nicht zu den in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen gehört.
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 ua). Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüberhinaus aber noch ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt. Die Behauptung eines neuerlichen Suicidversuches widerspricht dem Neuerungsverbot.
Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend machte, ist auf ihre Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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