Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, trat gegenüber der Dauerrentengewährung eine Änderung der Verhältnisse dergestalt ein, daß der Bruch des 11. Brustwirbelkörpers zur Ruhe gekommen ist und sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule verbessert hat. Es steht auch fest, daß auf Grund dieser Besserung das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 vH herabgesunken ist; ob dieses Herabsinken exakt 5 Prozentpunkte oder weniger ausmachte, ist unerheblich (SSV-NF 4/109). Wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse iSd § 183 Abs 1 ASVG steht die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides einer Neufeststellung der Dauerrente nicht entgegen (SSV-NF 2/96, 3/86 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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